Jugendstrafverfahren: Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete seine Revision ausschließlich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Streitpunkt war, ob die Beschränkung der Revision zulässig ist und § 5 Abs. 3 JGG dem entgegensteht. Der BGH bejaht die Wirksamkeit der Beschränkung, prüfte die Maßregel und sah keinen Rechtsfehler. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Unterbringungsanordnung als unbegründet verworfen; Beschränkung der Revision für wirksam erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die angefochtenen Beschwerdepunkte nach ihrem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich unabhängig von den nicht angefochtenen Teilen des Urteils beurteilt werden können.
Durch die Beschränkung muss gewährleistet sein, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt; Trennbarkeitshindernisse sind zu prüfen und verhindern die Beschränkung.
Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar, sofern keine besonderen Trennbarkeitsgründe entgegenstehen.
§ 5 Abs. 3 JGG steht einer auf die Maßregel beschränkten Anfechtung nicht generell entgegen, wenn ein Wegfall der Maßregel sich nicht zu Gunsten der bereits verhängten und nicht angefochtenen Jugendstrafe auswirken würde.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- BGH2 StR 143/2526.02.2026ZustimmendBGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22 Rn. 3
- BGH6 StR 196/2507.08.2025ZustimmendNStZ 2016, 105
- BGH4 StR 545/2418.06.2025ZustimmendRn. 4
- BGH5 StR 616/2415.01.2025ZustimmendBGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22
- BGH3 StR 220/2307.03.2024ZustimmendBGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 30. März 2015, Az: 2 Ks 116 Js 24087/14
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO).
a) Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 93/14, Rn. 58 zitiert nach juris; Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/73, BGHSt 2, 252; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., §344 Rn. 15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1969 - 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; Urteil vom 10. Januar 1961 - 1 StR 517/60, BGHSt 15, 279, 285; Urteil vom 11. Februar 1954 - 4 StR 755/53, BGHSt 5, 312, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rn. 24; Fischer, StGB, 62. Aufl., §63 Rn. 26; Kaspar in: SSW - StGB, 2. Aufl., §63 Rn. 50; krit. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben.
b) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch § 5 Abs. 3 JGG steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den Maßregelausspruch nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die - unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 JGG - verhängte und von ihm unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von Unterbringungsanordnung und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 JGG verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2012 - 3 StR 42/12, Rn. 2 zitiert nach juris; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, Rn. 11 zitiert nach juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 StR 135/07, Rn. 7 zitiert nach juris; Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189 [jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nichtanordnung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB]; BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 - RReg 3 St 38/89, BayObLGSt 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JGG §5 Abs. 3 Absehen 3). Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe infolge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach § 343 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwehrt, im Anschluss an die - im Fall des § 63 StGB zwingende - Anordnung einer Maßregel die nun nach § 5 Abs. 3 JGG gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189).
2. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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