Jugendstrafverfahren: Fehlerhaftes Unterbleiben der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen und des Vorrangs der Maßregelanordnung bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt das Urteil des LG Rostock insoweit auf, als es den Angeklagten betrifft, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung, ohne zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) angeordnet werden müsste. Angesichts von Suchtanamnese und tatbezogener Alkoholisierung hätte diese Prüfung geboten und zugleich zu prüfen gewesen sein, ob §5 Abs.3 JGG die Jugendstrafe entbehrlich macht.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der unterlassenen Prüfung einer Unterbringung; Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen, die auf substanzbezogene Abhängigkeit oder erhebliche Suchtprobleme schließen lassen, muss das Tatgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB vorliegen.
Wird eine Unterbringungsmaßregel nach §64 StGB in Betracht gezogen, ist nach §5 Abs.3 JGG zu prüfen, ob wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen Maßregel und Strafe von der Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen ist.
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist unzulässig, wenn das Urteil keine erkennbare Prüfung einer materiell-relevanten Maßregel (z.B. §64 StGB) enthält.
Unterbleibt die gebotene Prüfung einer Unterbringung oder des Vorrangs der Maßregel, sind der Strafausspruch und insoweit getroffene Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 30. September 2011, Az: 12 KLs 103/11 - 1
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch;
b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Begründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht unerhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Alkohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist.
Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [JGG, 12. Aufl.], § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben."
Dem schließt sich der Senat an.
| Becker | Hubert | Menges | |||
| von Lienen | Schäfer |