Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Prozesszinsen aus einem Schmerzensgeldbetrag im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte unter anderem den Beginn der Zinszahlung aus einem im Adhäsionsverfahren anerkannten Schmerzensgeld von 4.000 EUR. Der BGH änderte den Adhäsionsausspruch dahingehend ab, dass Zinsen ab dem 27. September 2017 zu zahlen sind, und verwies auf die Folgetagslösung. Entscheidend ist, dass Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag beginnen. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Zinsbeginns teilweise stattgegeben; sonstige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Prozesszinsen aus im Adhäsionsverfahren anerkannten Forderungen entsteht erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Folgetagslösung).
Im Adhäsionsverfahren tritt die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs mit der Stellung des Adhäsionsantrags ein.
Für die Geltendmachung von Prozesszinsen aus einem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag gelten § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. § 291 S. 1 BGB und § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.
Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die teilweise Freistellung von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2018, Az: 4 StR 292/18, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 22. Dezember 2017, Az: 20 KLs 3/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 27. September 2017 zu zahlen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Neben- bzw. Adhäsionskläger für die Zeit vom 26. September 2017 bis zum 10. Oktober 2017 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Angeklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem von ihm anerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 357/18 und 2 StR 259/18; Folgetagslösung; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16; Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16, NJW 2018, 1707, 1709). Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegen stehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 26. September 2017 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 27. September 2017 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Sost-Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentinist erkrankt und dahergehindert zu unterschreiben. Bartel Sost-Scheible