(Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden wurde als unbegründet verworfen; die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch besteht ab dem 14.11.2017. Streitgegenstand war, ob der Tatrichter bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin berücksichtigen darf. Der Senat hielt dies nicht für rechtsfehlerhaft und ließ damit die praxisorientierte Berücksichtigung zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden als unbegründet verworfen; Zinsnebenforderung aus Adhäsionsanspruch ab 14.11.2017 festgestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgelds im Adhäsionsverfahren ist nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft.
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn wirtschaftliche Verhältnisse ohne sachliche Anknüpfung oder ohne nachvollziehbare Begründung willkürlich in die Schmerzensgeldbemessung einbezogen werden.
Bei Adhäsionsentscheidungen sind Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, hinsichtlich Entstehenszeitpunkt und Umfang nach den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu bestimmen.
Der Revisionsgerichtshof kann von früheren Hinweisen abweichen, wenn dies der Sicherung oder Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung dient; maßgeblich bleibt die Überprüfung auf Rechtsfehler.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 30. November 2017, Az: 3350 Js 21160/15 - 1 Ks
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch ab dem 14. November 2017 besteht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt hat. Soweit der Senat früher angemerkt hat, es stelle regelmäßig einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 2 StR 495/13, 2 StR 137/14, 2 StR 203/14, 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25 ff. mit Anm. Rackow, 2 StR 337/14, 2 StR 151/15, 2 StR 159/15, 2 StR 257/15, 2 StR 332/15, 2 StR 374/14, NStZ-RR 2017, 254, vom 11. Mai 2017 - 2 StR 401/15, 2 StR 428/14, 2 StR 518/14, 2 StR 522/14, 2 StR 8/15, 2 StR 338/15, 2 StR 420/15, 2 StR 543/15, 2 StR 550/15, vom 18. Mai 2017 - 2 StR 473/16 und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 135/17, 2 StR 239/17), hält er hieran zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ-RR 2018, 25; Beschluss vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55 f.) nicht fest.
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