Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine als "Anhörungsrüge" bezeichnete Eingabe und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2025, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag verworfen worden war. Der BGH hat die Eingaben zurückgewiesen, weil die Frist nach § 356a StPO versäumt war und zudem keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde. Ein blosses In‑halt‑Widersprechen mit der Sachentscheidung genügt nicht dem Schutzbereich des Art.103 GG. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 465 Abs.1 StPO.
Ausgang: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis der Gehörsverletzung beim Revisionsgericht anzubringen; eine verspätete Eingabe ist unzulässig.
Entscheidungserhebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nur zu beseitigen, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.
Gegenvorstellungen oder Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs.4 Satz 1 StPO unzulässig.
Die Schutzwirkung des Art. 103 Abs.1 GG umfasst nicht die inhaltliche Richtigkeit einer erstinstanzlichen Sachentscheidung; bloße Meinungsäußerungen zur falschen Ergebnisfeststellung begründen keinen Gehörsverstoß.
Nach § 33a StPO kann ein Gericht ergänzend tätig werden; auch hier ist jedoch eine hinreichend substantiiert vorgetragene Darlegung eines Gehörsverstoßes Voraussetzung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 4 StR 208/25
vorgehend LG Essen, 14. Juni 2024, Az: 26 KLs 31/23
nachgehend BGH, 25. September 2025, Az: 4 StR 208/25, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 3. Juli 2025 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2024 als unzulässig verworfen.
1. Gegen diesen dem Verurteilten am 21. Juli 2025 zugegangenen Beschluss wendet sich jener mit seinem am 31. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen als „Antrag auf Gehörs-Rüge“ bezeichneten Schreiben vom 22. Juli 2025. Zur Begründung trägt er vor, dass er in seinem „Grundrecht“ der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt sei, weil ihm durch den vorbezeichneten Beschluss eine eingehende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils vorenthalten werde. Im Weiteren führt der Verurteilte aus, dass er seinem Pflichtverteidiger persönlich einen „klaren Auftrag der Revision und der damit verbundenen Revisionsbegründung“ erteilt und hierzu eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Eine andere Möglichkeit der Glaubhaftmachung habe er als Inhaftierter nicht.
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
a) Das Vorbringen bleibt erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Falle einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Revisionsentscheidung bestand. Der Antrag ist gemäß § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der Gehörsverletzung beim Revisionsgericht anzubringen.
aa) Die Wochenfrist hat der Verurteilte nicht gewahrt, weil sein Antrag spätestens am 28. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof zur Fristwahrung hätte eingehen müssen. Er ging hier aber erst am 31. Juli 2025 ein und war damit verspätet.
bb) Zudem wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat den Wiedereinsetzungsantrag aus den Gründen der den Verteidigern des Verurteilten am 16. bzw. 18. Juni 2025 zugestellten Zuschrift des Generalbundesanwalts, wonach der Verurteilte die unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht habe, verworfen. Bei seiner Entscheidung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 349 Abs. 3 StPO, in der eine Gegenerklärung nicht einging, sind weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet worden, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – 2 StR 415/24 Rn. 5).
b) Sollte das Schreiben des Verurteilten nach seinem Inhalt als Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen die Verwerfungsentscheidung des Senats auszulegen sein, wären diese unstatthaft, denn Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen.
c) Soweit das Schreiben des Verurteilten als Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO zu behandeln ist, der nicht an eine Frist gebunden ist, bleibt ihm auch nach dieser Vorschrift der Erfolg versagt. Diese Regelung ermöglicht es den Strafgerichten, entscheidungserhebliche Verletzungen des Verfahrensgrundrechts der Beteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auch dann zu beheben, wenn dem Beteiligten kein Rechtsbehelf gegen den jeweiligen Beschluss zusteht. Hierzu hat der Antragsteller den Gehörsverstoß substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14 Rn.1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 33a Rn. 8).
Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht schlüssig vom Verurteilten ausgeführt. Das Antragsvorbringen erschöpft sich vielmehr in dem Vortrag, dass ihm eine rechtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch die Verwerfungsentscheidung des Senats, die er für sachlich falsch hält, verwehrt werde. Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsverfahren legt der Verurteilte hingegen nicht dar. Die von ihm geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit wird aber vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 Rn. 13) und rechtfertigt daher nicht das Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4d Ws 137/20 Rn. 6; KG, Beschluss vom 29. Januar 1997 – (4) 1 Ss 271/96 (86/96) Rn. 2).
3. Die Kostenentscheidung folgt ‒ hinsichtlich der Anhörungsrüge ‒ aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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