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BGH·2 StR 415/24·26.03.2025

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, weil sein Verteidiger ihm angeblich die Verfahrensakte vorenthalten habe und dadurch Rechtsverletzungen drohten. Der BGH verwirft die Gegenvorstellung als unstatthaft und hält einen etwaigen §356a-Antrag für nicht fristgerecht bzw. unbegründet. Entscheidungsrelevante Gehörsverletzungen werden verneint; Kosten werden auferlegt.

Ausgang: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung (§ 33a StPO) ist gegen einen Beschluss des Revisionssenats nicht statthaft.

2

Ein Antrag nach § 356a StPO ist nur wirksam, wenn er innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist beim Revisionsgericht erhoben wird.

3

Ein anwaltlich verteidigter Angeklagter hat keinen eigenen Anspruch auf direkte Akteneinsicht; die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger genügt im Revisionsverfahren zur Wahrung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.

4

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet hat, zu denen der Beteiligte nicht gehört worden ist.

5

Kostenentscheidungen über Zurückweisungen richten sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33a StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 147 Abs. 1 StPO§ Art. 6 Abs. 1 EMRK§ Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 2 StR 415/24

vorgehend LG Gera, 27. März 2024, Az: 7 KLs 302 Js 3386/24 jug

Tenor

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. März 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er in einem Fall die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes nachgeholt hat.

2

1. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem am 25. Februar 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, als Gegenvorstellung gemäß § 33a StPO bezeichneten Schreiben. Zur Begründung trägt er vor, sein Verteidiger habe ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Verfahrensakte zukommen lassen, so dass er keine „gesonderte Stellungnahme beim BGH“ habe abgeben können, weshalb bereits beim Amtsgericht Rudolstadt eine Klage gegen den Verteidiger anhängig sei. Durch das rechtswidrige Vorenthalten der ihn betreffenden Verfahrensakte sei er in seinem Akteneinsichtsrecht, seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, weshalb das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2025 zurückzuversetzen sei.

3

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

4

a) Die Gegenvorstellung ist als solche nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

5

b) Das Vorbringen bleibt auch erfolglos, soweit es als ein Antrag nach § 356a StPO auszulegen ist. So ist bereits nicht dargetan, dass der Antrag in zulässiger Weise innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 356a Rn. 6). Jedenfalls wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die auf den Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Gegenerklärung des Verteidigers des Verurteilten berücksichtigt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre.

6

Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 ‒ 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ‒ unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ‒ in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 ‒ 3 StR 435/24, Rn. 3).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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