Einziehung eines Gegenstands: Einziehung bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das LG ordnete im Sicherungsverfahren Unterbringung und die Einziehung verschiedener Tatmittel an. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf, weil eine selbständige Einziehung nach § 76a i.V.m. § 74 StGB nur im gesonderten Verfahren nach § 440 Abs. 1 StPO zulässig ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde. Die Revision war insoweit erfolgreich, im Übrigen verworfen; Kosten trägt der Beschuldigte.
Ausgang: Revision des Beschuldigten hinsichtlich der Einziehung stattgegeben; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die selbständige Einziehung eines Gegenstands nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO vorzunehmen, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO.
Fehlt der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung für eine Einziehung; eine im Sicherungsverfahren angeordnete selbständige Einziehung kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Revisionsprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann zur Aufhebung einzelner ausspruchsbezogener Maßnahmen führen, wenn für diese formelle Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne dass dadurch das gesamte Urteil zwingend zu verwerfen ist.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet nach § 473 Abs. 4 StPO regelmäßig keine teilweise Befreiung des Beschuldigten von den Kosten des Rechtsmittels.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal, 27. Januar 2016, Az: 5204 Js 20219/15 - 2 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser … eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Sost-Scheible | Franke | Quentin | |||
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