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BGH·4 StR 202/16·05.07.2016

Einziehung eines Gegenstands: Einziehung bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG ordnete im Sicherungsverfahren Unterbringung und die Einziehung verschiedener Tatmittel an. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf, weil eine selbständige Einziehung nach § 76a i.V.m. § 74 StGB nur im gesonderten Verfahren nach § 440 Abs. 1 StPO zulässig ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde. Die Revision war insoweit erfolgreich, im Übrigen verworfen; Kosten trägt der Beschuldigte.

Ausgang: Revision des Beschuldigten hinsichtlich der Einziehung stattgegeben; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die selbständige Einziehung eines Gegenstands nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO vorzunehmen, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO.

2

Fehlt der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung für eine Einziehung; eine im Sicherungsverfahren angeordnete selbständige Einziehung kann deshalb keinen Bestand haben.

3

Die Revisionsprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann zur Aufhebung einzelner ausspruchsbezogener Maßnahmen führen, wenn für diese formelle Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne dass dadurch das gesamte Urteil zwingend zu verwerfen ist.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet nach § 473 Abs. 4 StPO regelmäßig keine teilweise Befreiung des Beschuldigten von den Kosten des Rechtsmittels.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 Abs 2 Nr 2 StGB§ 74 Abs 3 StGB§ 76a Abs 2 S 1 Nr 2 StGB§ 413 StPO§ 440 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 27. Januar 2016, Az: 5204 Js 20219/15 - 2 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser … eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

3

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender