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BGH·4 StR 176/19·02.07.2019

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei mehreren Teilabschnitten der Fahrt

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung und zweimaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der BGH änderte die Verurteilung dahingehend, dass das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis eine einheitliche Tat bildet, da die Fahrt fortgesetzt werden sollte. Zudem setzte der Senat die Höhe der verbleibenden Tagessätze auf 1 Euro fest; die sonstige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Tat zusammengeführt und Tagessatz auf 1 Euro festgesetzt; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) umfasst die gesamte von vornherein über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss.

2

Kurzzeitige Unterbrechungen der Fahrt führen nicht zur Aufspaltung in mehrere selbständige Taten, sofern die Fortsetzung nicht auf einem neu gefassten Willensentschluss beruht.

3

Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 StPO).

4

Fehlt bei einer verbleibenden Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht diese nachholen und – unter Beachtung der gesetzlichen Mindestvorgaben – festsetzen (§ 40 Abs. 2 StGB).

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 Nr 1 StVG§ 52 StGB§ 53 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 28. November 2018, Az: 21 KLs 14/18

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. November 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und

b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe der Tagessätze für die allein verbleibende Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte, nachdem die Gültigkeit seiner syrischen Fahrerlaubnis abgelaufen war, über keine Fahrerlaubnis mehr. Als er am Tattag die Nebenklägerin mit seinem Pkw nach Hause fuhr, fasste er den Entschluss, sich an der Nebenklägerin sexuell zu vergehen. Zu diesem Zweck steuerte er das Fahrzeug zu einer außer Orts gelegenen Stelle und hielt dort an. Nach dem sexuellen Übergriff fuhr der Angeklagte wieder zurück und brachte die Nebenklägerin in die Nähe ihrer Unterkunft.

II.

3

Die Annahme von zwei selbständigen, realkonkurrierenden Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

4

1. Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Angeklagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor.

5

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall einer der beiden Einzelgeldstrafen von 50 Tagessätzen zur Folge. Die zweite Geldstrafe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als alleinige Strafe für die einheitliche Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen bleiben. Die versehentlich unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe, die auch dann geboten ist, wenn die Geldstrafe als Einzelstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93), holt der Senat nach und setzt die Höhe der Tagessätze entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

6

Die Gesamtstrafe wird durch den Wegfall einer der Einzelgeldstrafen nicht berührt. Denn die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe die für die sexuelle Nötigung verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lediglich um einen Monat erhöht und damit in Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 39 StGB, wonach Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind, auf die niedrigste mögliche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.

7

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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