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BGH·4 StR 14/15·12.08.2015

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Bestimmung des Tatendes

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Nötigung und mehrerer Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Hin- und Rückfahrt als eine fortdauernde Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu werten sind, sodass zwei selbständige Fälle entfallen. Die weitergehende Revision blieb erfolglos; aus Billigkeitsgründen wurde die Rechtsmittelgebühr nicht ermäßigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Hin- und Rückfahrt als eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewertet; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann als Dauerstraftat ausgestaltet sein; eine für eine längere Wegstrecke von vornherein geplante Fahrt endet erst mit deren Abschluss und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in mehrere selbständige Taten aufgespalten.

2

Sind Hin- und Rückfahrt von vornherein als zusammenhängende Fahrt geplant, bilden sie eine einheitliche Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nicht mehrere rechtlich selbständige Taten.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht, die einzelne Strafzumessungsgrundlagen entfallen lässt, kann die Einzelstrafen und Nebenfolgen beeinflussen und ist bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision besteht aus Billigkeitsgründen kein Anspruch auf Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 StVG§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 20. Juni 2014, Az: 4 KLs 6/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juni 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 2015 nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.

3

2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Die Wertung der Strafkammer, die Hin- und die Rückfahrt des Angeklagten mit dem Pkw BMW nach D. seien jeweils selbständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann - wie geschehen - nach B. zurückzukehren.

5

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten und von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.

6

4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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