Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Einstellung statt Freispruch bei Fehlen von Strafanträgen; Nichterörterung eines minder schweren Falles in den Urteilsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Halle in einem Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Streitgegenstände waren fehlende Strafanträge und die Frage von Einstellung (§260 Abs.3 StPO) versus Freispruch sowie die Nicht-Erörterung eines minder schweren Falls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont, dass ein Freispruch nur in Betracht kommt, wenn mit Gewissheit keine Strafbarkeit vorliegt; das Unterlassen der ausdrücklichen Minder-schwere-Erwägung war nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle als unbegründet verworfen; Nebenklägerkosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ist in der Hauptverhandlung festzustellen, dass erforderliche Strafanträge fehlen und die Antragsfrist abgelaufen ist, ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen; ein Freispruch kommt nur in Betracht, wenn bereits feststeht, dass keine Strafbarkeit vorliegt.
Ein Freispruch ohne Erörterung des Schuldvorwurfs ist rechtsfehlerhaft, soweit die Tat noch verfolgbar ist.
Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 S. 1 StPO kommt nicht in Betracht, wenn ein rechtzeitig gestellter Strafantrag die Verfolgung der Tat ermöglicht.
Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung eines minder schweren Falls stellt nur dann einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil bei richtiger Erwägung anders ausgefallen wäre.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGH4 StR 529/2423.04.2025Zustimmend2 Zitationen
- LGJK 1 KLs 16 Js 9163/20 jug05.10.2021Zustimmend3 Zitationen
- Landgericht Arnsberg6 KLs-310 Js 1343/18-7/1909.01.2020ZustimmendBGH, Beschluss vom 21.08.2012 – 4 StR 157/12
- BGH3 StR 521/1417.12.2014ZustimmendNStZ-RR 2013, 50
- BGH2 StR 189/1305.06.2013Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 23. Januar 2012, Az: 6 KLs 15/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der ohne Erörterung des Schuldvorwurfs erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteilsgründe ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.
Der Umstand, dass das Landgericht im Fall II. 5 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls (§§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 3 mwN), doch vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht in diesem Fall auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Das Landgericht hat Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich auf die erheblichen Entwicklungs- und Erziehungsdefizite bei dem Angeklagten abgestellt.
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Quentin Reiter