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BGH·4 StR 529/24·23.04.2025

Revision verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet

StrafrechtJugendstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ordnet jedoch ergänzend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner an. Offene Erörterungen zum minder schweren Fall (§250 Abs.3 StGB) und zur Neubemessung nach §31 Abs.2 JGG waren unter den gegebenen Umständen unschädlich, da kein günstigeres Ergebnis zu erwarten war.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; zugleich Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Jugendstrafzumessung ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung ist nur dann durchgreifender Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einer anderen Rechtsfolgenbemessung geführt hätte.

2

Wird ein früheres, noch nicht erledigtes Jugendurteil nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, ist in der Regel eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen; das Unterbleiben dieser Neubewertung ist unschädlich, wenn feststeht, dass eine einheitliche Bemessung zu keiner günstigeren Ahndung geführt hätte.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen einen Verurteilten auch in der Form der Haftung als Gesamtschuldner angeordnet werden; die Revisionsinstanz kann eine entsprechende Anordnung ergänzend treffen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; prozessuale Versäumnisse sind unschädlich, sofern sie das Urteil nicht beeinflusst haben.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 109 Abs. 2 JGG§ 250 Abs. 3 StGB§ 17 Abs. 2 JGG§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Februar 2025, Az: 4 StR 529/24, Beschluss

vorgehend LG Bielefeld, 6. Mai 2024, Az: 20 KLs 1/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Mai 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. März 2025 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Umstand, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt vorliegend keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; doch der Senat vermag auszuschließen, dass die Jugendkammer auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Denn sie hat die Jugendstrafe (ausschließlich) wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich auf den erheblichen Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 157/12, BeckRS 2012, 18906 Rn. 5, beck-online).

2. Zudem lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bestimmung der Einheitsjugendstrafe nicht erkennen, dass sie, wie es in der vorliegenden Fallkonstellation der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 2 StR 334/24 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23 Rn. 11; Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23 Rn. 17; jew. mwN). Der Senat kann aber auch insoweit unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn die bereits mit einer bedingten Jugendstrafe belegte schwere räuberische Erpressung steht zu den neuen Taten des schweren Raubes und der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Bei allen drei – binnen weniger Wochen begangenen – Taten war der Angeklagte gewichtig an der Planung und Vorbereitung beteiligt, fungierte als Fahrer zum Tatort, überließ aber – bei anschließender hälftiger Teilung der zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums dienenden Beute – die eigentliche Ausführung der Überfälle seinem Komplizen. Danach hätte eine differenzierte Betrachtung des dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tankstellenüberfalls im Rahmen der gebotenen Neubewertung zu keiner geringeren als der ausgesprochenen Einheitsjugendstrafe geführt, zumal sich aus den Ausführungen der Jugendkammer schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 4 StR 184/22 Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).

Quentin Sturm Scheuß

Marks Gödicke