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BGH·4 StR 132/24·20.06.2024

Klammerwirkung verschiedener Herstellungsakte kinder- und jugendpornographischer Schriften durch deren Besitz

StrafrechtSexualstrafrechtKonkurrenzrecht (Strafrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; bei Hausdurchsuchung wurden eigenhändig gefertigte Videodateien sowie weiteres kinder- und jugendpornographisches Material sichergestellt. Der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass in mehreren Fällen zusätzlich Besitzdelikte festgestellt werden, hebt jedoch eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen zweifachen Besitzes in einem Fall auf. Begründend stellt der Senat klar, dass Herstellungsakte und nachfolgender Besitz nicht stets zu einer Verklammerung führen, insbesondere bei erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen; außerdem schließt gleichzeitig vorhandenes selbsthergestelltes und weiteres verbotenes Material eine weitere tatmehrheitliche Besitzverurteilung aus.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch insoweit geändert und eine Einzelstrafe wegen Besitzes aufgehoben; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Datenträger mit kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften liegt regelmäßig nur eine Besitztat vor; mehrere selbständige Besitzverurteilungen kommen nur ausnahmsweise in Betracht.

2

Herstellungsakte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) werden nicht durch nachfolgenden Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB (a.F.) zu einer Tat verklammert, wenn zwischen den Delikten wesentlich unterschiedliche Strafdrohungen bestehen und daher keine annähernde Wertgleichheit gegeben ist.

3

Sind selbst hergestellte kinderpornographische Schriften zugleich mit weiterem gespeicherten verbotenem Material vorhanden, schließt dies eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen mehrerer Besitzdelikte aus; es kommt nur eine Verurteilung wegen des Besitzes an sich in Betracht.

4

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die Revision in diesem Umfang erfolgreich ist und dem Angeklagten dadurch keine wirksame Verteidigungsmöglichkeit versagt wurde; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

5

Ein geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht regelmäßig eine Teilfreistellung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 StGB§ 53 Abs 1 StGB§ 176 Abs 1 StGB vom 21.01.2015§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 21.01.2015§ 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 13.04.2017§ 184b Abs 3 StGB vom 13.04.2017

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 12. Dezember 2023, Az: 52 KLs 14/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften sowie in einem Fall zudem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften, schuldig ist;

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften (II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; die dortige Einzelstrafe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften, davon einmal in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (II. 1. b) – d) Taten 2 bis 4 der Urteilsgründe), sowie wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften (II. 1. a) und e) Taten 1 und 5 der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften (II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 22. August 2017 und 24. August 2017 an der damals drei Jahre und acht Monate alten Geschädigten mehrere sexuelle Handlungen vor, wobei er auch in einigen Fällen mit verschiedenen Körperteilen in den Scheidenvorhof der Geschädigten eindrang. Bei einem der Tatgeschehen nahm der Angeklagte die sexuelle Handlung an dem schlafenden Kind vor. Sämtliche Handlungen „videografierte“ er (Fälle II. 1. a) – e) Taten 1 bis 5 der Urteilsgründe). Am 20. August 2020 konnten in der Wohnung des Angeklagten auf verschiedenen Datenträgern Videodateien kinderpornographischen Inhalts sowie Bilddateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts sichergestellt werden, die von ihm dort abgelegt worden waren. Unter den Videodateien befanden sich auch die – bei den im August 2017 begangenen Missbrauchshandlungen – eigenhändig angefertigten Aufnahmen (Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe).

3

2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. a) – e) Taten 1 bis 5 der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als der Angeklagte in diesen Fällen in weiterer Tateinheit auch des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist.

4

Zwar stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar. Die ihrerseits in Tatmehrheit zueinander stehenden Herstellungsakte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF – zum Teil in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB aF bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF – werden jedoch nicht durch den nachfolgenden Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB aF zu einer Tat verklammert, weil es aufgrund der erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen an der insoweit vorausgesetzten annähernden Wertgleichheit der Delikte fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 16).

5

Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem, verbotenem Material bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften danach kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 6).

6

3. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7

4. Die im Fall II. 1. f) Tat 6 der Urteilsgründe erkannte Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der rechtsfehlerfrei bemessenen Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie weiterer Einzelstrafen von fünf Jahren Freiheitsstrafe, drei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

8

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

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