Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch und Besitz kinderpornographischer Schriften
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch des Landgerichts Ulm: In einem der 401 Fälle erkannte der Senat Tateinheit zwischen sexuellem Missbrauch und dem Besitz kinder‑ und jugendpornographischer Schriften; eine weitere Einzelverurteilung entfiel. Zur Begründung stellte der Senat fest, dass gleichzeitiger Besitz mehrerer kinderpornographischer Inhalte eine einzige Tat darstellt und für eine frühere Verschaffung absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die übrigen Rügen blieben unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall als Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften geändert und eine Einzelverurteilung aufgehoben; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Herstellung und anschließender Aufbewahrung kinderpornographischer Bilddateien kann Tateinheit zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinder‑ bzw. jugendpornographischer Schriften vorliegen.
Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder‑ oder jugendpornographischer Inhalte stellt grundsätzlich eine einzige Tat dar; eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes mehrerer Dateien oder Datenträger ist ausgeschlossen.
Ist für eine frühere Verschaffungshandlung absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 StGB), kommt eine strafrechtliche Verfolgung dieser Tat nicht mehr in Betracht.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern, sofern dadurch die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.
Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Konkurrenzwürdigung eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 24. September 2025, Az: 1 KLs 45 Js 26076/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. September 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 401 der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
Soweit der Angeklagte in einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei kinderpornographische Fotos bzw. Bilddateien hergestellt und im Anschluss bis zur Durchsuchung am 6. September 2019 aufbewahrt hat (UA S. 5, 7), bedarf der Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen insoweit der Änderung, als der Angeklagte davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig ist.
Eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 5 S. 1 a.F. StGB kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der spätestens am 20. März 2003 erfolgten Verschaffungstat ist inzwischen absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 73c Abs. 3 [richtig: § 78c Abs. 3] StGB). Der zugleich mitverwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften war auch schon zum damaligen Zeitpunkt strafbar (§ 184 Abs. 5 S. 2 a.F. StGB).
Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall 401 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem, verbotenem Material, selbst wenn es sich auf verschiedenen Datenträgern befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19 Rn. 23 mwN), bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 StR 494/24; vom 20. Juni 2024 - 4 StR 132/24 und vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23). Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte und Schriften stellt nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24 Rn. 6).
Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die im Fall 401 der Urteilsgründe erkannte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen 400 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“.
Dem schließt sich der Senat an.
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