Aufklärungshilfe: Angaben zu Mitangeklagten eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in einem Haftprüfungstermin
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die im Haftprüfungstermin gemachten Angaben über Mitangeklagte eine Strafmilderung nach §46b StGB begründen. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung über Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuer Entscheidung wegen unterlassener Prüfung von §46b StGB an andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Angeklagter glaubhaft Angaben, wonach Mitangeklagte an den Taten beteiligt waren, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des §46b Abs.1 StGB zu prüfen; dies gilt auch für Angaben aus einem Haftprüfungstermin vor Eröffnung der Hauptverhandlung.
Die Strafkammer hat bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die Voraussetzungen des §46b Abs.1 StGB im Einzelnen festzustellen und sodann eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung zu treffen.
Erfolgt durch den Angeklagten Aufklärung über Beteiligungen weiterer Täter, so können diese Aufklärungserfolge — bei Bandentaten derselben Tätergruppe — die Voraussetzungen des §46b Abs.1 StGB für sämtliche abgeurteilten Taten begründen.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung und Entscheidung über eine mögliche Anwendung des §46b StGB, so begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur neuer Entscheidung über die Strafe.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 3. Dezember 2014, Az: 51 KLs 32/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Dezember 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat.
Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem Haftprüfungstermin am 12. August 2014, der - wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03, NStZ 2004, 639, 641; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 16 mwN) - vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten R. und S. G. über den Anklagevorwurf hinaus an allen abgeurteilten Taten beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO erfüllt sind. Die Strafkammer hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten Aufklärungserfolg lägen die Voraussetzungen für die Strafmilderung nach § 46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14 Rn. 9).
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