Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach mehreren Bandendiebstählen; das LG verurteilte ihn u.a. wegen schwerer Raube und Bandendiebstahls. Der BGH hob Teile der Einzelstrafen und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass Aufklärungshilfe nach § 46b Abs.1 Nr.1 StGB auch bei verschiedenen Einzeldelikten eines kriminellen Gesamtgeschehens anzuerkennen ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung bestimmter Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs sowie Rückverweisung, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessungsmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten Tat in einem inneren oder inhaltlichen Zusammenhang steht.
Ein solcher Zusammenhang erfordert nicht, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind; es genügt, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens bilden.
Bei mehreren Bandentaten desselben Täternetzwerks ist regelmäßig von einem inneren Zusammenhang auszugehen; enge zeitliche Abfolge und übereinstimmender modus operandi können den Zusammenhang tragen.
Unterbleibt die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB dort, wo sie vorliegen, rechtfertigt dies die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls des Gesamtstrafenausspruchs mit Rückverweisung.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 6. September 2019, Az: 33 KLs 9/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 2019 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in acht Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte E. und der frühere Mitangeklagte S. , sich durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensstraftaten gemeinsam Bargeld zu beschaffen. In Ausführung dieses Plans begingen die drei Täter - zum Teil unter Hinzuziehung weiterer Tatbeteiligter - die elf in den Urteilsgründen unter II.2. näher dargestellten Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Ab Fall II.2.c der Urteilsgründe ist die Strafkammer von dem Vorliegen einer konkludenten Bandenabrede ausgegangen.
Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte am Tag der Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k eingelassen hat, wobei sich seine Angaben über seine eigene Tatbeteiligung hinaus erstreckt und die Überführung anderer Tatbeteiligter ermöglicht haben.
2. Der Ausspruch über die Einzelstrafen betreffend die Fälle II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Indes hat sie übersehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch in den Fällen II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j der Urteilsgründe vorliegen. Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der seit 1. August 2013 geltenden Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497), dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen muss. Ein solcher Zusammenhang setzt jedoch nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 105/15, wistra 2015, 351 Rn. 3). Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen (BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9); dies ist in den Fällen II.2.c, II.2.h und II.2.j gegeben. Angesichts der engen zeitlichen Tatabfolge und der Beteiligung derselben Tätergruppe kann der innere Zusammenhang aber auch hinsichtlich Fall II.2.a nicht verneint werden, zumal der modus operandi hier den späteren Bandentaten glich (vgl. BGH aaO).
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hiervon unberührt bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich.
Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Paulist im Urlaub unddeshalb an derUnterschrift gehindert. Spaniol Anstötz Erbguth
| Spaniol | RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. | Anstötz | |||
| Wimmer | Spaniol | Erbguth |