Wahlfeststellung zwischen versuchtem schweren Raub und versuchter räuberischer Erpressung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte versuchte unter Vorhalt einer Schusswaffe einen Geldboten zur Herausgabe eines Koffers zu zwingen. Das Landgericht wertete die Tat wahlweise als versuchten schweren Raub oder als versuchte schwere räuberische Erpressung. Der BGH verwirft die Revision, ändert aber den Schuldspruch dahin, dass nur die versuchte schwere räuberische Erpressung (in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe) verurteilt wird, weil dieser Tatbestand den Raub als spezielleren umfasst.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch dahin geändert, dass nur wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt wird.
Abstrakte Rechtssätze
Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) umfasst als spezielleren Tatbestand die Nötigung zur Duldung einer Wegnahme und schließt damit den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) in relevanten Konstellationen mit ein.
Eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung ist unzulässig, wenn der engeren Rechtsfigur die Voraussetzungen des allgemeineren Tatbestands subsumiert werden können.
Bei überschneidenden Tatbeständen ist der speziellere Tatbestand dem allgemeineren vorzuziehen; der Schuldspruch ist entsprechend auf den engeren Tatbestand zu beschränken.
Das vorsätzliche unerlaubte Führen einer Schusswaffe kann als gesonderter, tatbestands- oder strafschärfender Umstand zusätzlich in Tateinheit verwertet werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 19. November 2013, Az: 15 Js 23536/13 - 12 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.
1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, einen Geldtransport zu überfallen. Getarnt als Bauarbeiter und bewaffnet mit einem ungeladenen Revolver wartete er, bis der Geldbote mit der Geldkassette den Seiteneingang einer Bank verließ. Er versuchte, diesen unter Vorhalt der Waffe in das Gebäude zurückzudrängen, um ihn dort dazu zu bringen, die Wegnahme des Geldkoffers hinzunehmen oder den Koffer zu übergeben. Der Geldbote drückte jedoch die Hand des Angeklagten, in der dieser den Revolver hielt, nach unten, schob ihn von der Tür weg, zog sich selbst in das Gebäude zurück und schloss die Tür.
2. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei wahlweise als versuchter schwerer Raub oder versuchte schwere räuberische Erpressung zu werten, da nicht feststehe, ob der Angeklagte dem Geldboten den Koffer habe wegnehmen oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat zu entfallen, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81, juris). Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.). Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung sei zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 253 Rn. 10 mwN), noch nicht entwickelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
| Schäfer | Mayer | Spaniol | |||
| Hubert | Gericke |