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BGH·3 StR 479/25·07.01.2026

Revision verworfen; Schuldspruch in II.3 zu räuberischer Erpressung geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtRaub- und ErpressungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aurich wird vom BGH verworfen; zugleich wird der Schuldspruch im Fall II.3 dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist. Das Landgericht hatte von einer Gewahrsamsübertragung unter Drohung berichtet; ein Bruch fremden Gewahrsams lag nicht vor. Aufgrund fehlenden Gewahrsamsbruchs liegt räuberische Erpressung vor; eine Schuldspruchsänderung wegen Verkündungsversehens ist zulässig, da die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch in Fall II.3 zu schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach dem Vorliegen eines Gewahrsamsbruchs; fehlt ein solcher Bruch und erlangt der Täter durch Drohung lediglich die Duldung der Besitzerlangung, liegt räuberische Erpressung vor, nicht Raub.

2

Der engere Tatbestand schließt die Anwendbarkeit eines weitergehenden Tatbestands nur insoweit aus, als seine gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

3

Bei offenbarem Verkündungsversehen kann der Revisionssenat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO dahin ändern, dass er dem materiell-rechtlich richtigen Tatbestand entspricht, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden.

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Eine Änderung des Schuldspruchs ist unzulässig, wenn hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten beeinträchtigt würden; fehlt ein solcher Verteidigungsnachteil, steht § 265 StPO einer Korrektur des Schuldspruchs nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO§ 249 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 21. Mai 2025, Az: 13 KLs 6/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Cannabis, wegen Sachbeschädigung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2

1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen forderte der in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern handelnde Angeklagte von dem Geschädigten die Herausgabe von zwei Blistern mit Oxycodon-Tabletten, auf die sie, wie er wusste, keinen Anspruch hatten. Entweder übergab der Geschädigte ihm die Betäubungsmittel oder er riss sie diesem aus der Hand, wobei letzterer jeweils unter dem Eindruck einer auf ihn gerichteten Schreckschusswaffe stand. Das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens sowie der Ladezustand der Schreckschusswaffe haben sich nicht näher aufklären lassen.

3

2. Dieses Tatgeschehen ist rechtlich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu werten. Die Voraussetzungen eines schweren Raubes als im Verhältnis zu der schweren räuberischen Erpressung speziellem Delikt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 – 2 StR 91/25, juris Rn. 3 mwN; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 10 mwN; vom 20. Februar 2018 – 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140; vom 15. April 2014 – 3 StR 92/14, NStZ 2014, 640) sind nicht festgestellt. Namentlich fehlt es an einer Wegnahme, mithin einem Bruch fremden Gewahrsams an den Betäubungsmitteln durch den Angeklagten (zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, StV 2025, 408 Rn. 4; zum Gewahrsamsbruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 12; jeweils in st. Rspr. und mwN). Stattdessen ist von einer durch Drohung mit Gewalt bewirkten Duldung der Besitzerlangung seitens des Geschädigten auszugehen, die sich als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) darstellt. Der engere Tatbestand des Raubes schließt die Anwendbarkeit des weitergehenden Tatbestands der räuberischen Erpressung (nur) insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390). Der Senat ändert daher die auf einem – in den Urteilsgründen offenbarten – Verkündungsversehen beruhende Urteilsformel gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

3. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe nicht. Die Tatbestände des § 249 StGB und der §§ 253, 255 StGB weisen grundsätzlich den gleichen Unrechts- und Schuldgehalt auf (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 aaO).

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