Revisionen verworfen gegen LG-Urteil; milder Tenor als Vollstreckungsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg als unbegründet, weil die Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil darlegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ergänzend stellt der Senat klar, dass bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen der mildere Tenor die Vollstreckungsgrundlage bildet.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet verworfen; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen hinsichtlich des Strafmaßes ist der mildere in der Urteilsformel ausgesprochene Strafausspruch Vollstreckungsgrundlage.
Abweichungen zwischen Tenor und Urteilsgründen, die zugunsten des Angeklagten ausfallen, begründen keinen zu dessen Nachteil wirkenden Rechtsfehler.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 7. November 2024, Az: 4 KLs 107/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).
Berg Hohoff RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Kreicker Voigt