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BGH·3 StR 322/25·04.02.2026

BGH: Entklammerung bei § 129 StGB und Steuerhehlerei nach konkretem Strafrahmen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügten mit Revisionen ein Urteil wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Wasserpfeifentabak ohne Steuerzeichen) in Tateinheit mit § 129 StGB. Der BGH beanstandete die Konkurrenzlösung: Eine Entklammerung gegenüber dem Vereinigungsdelikt ist nicht abstrakt nach dem Regelstrafrahmen, sondern nach dem im Einzelfall tatsächlich anwendbaren Strafrahmen (inkl. Sonderstrafrahmen) zu beurteilen. Bei minderschweren Fällen nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO (Schaden < 1.000 €) verbleibt es deshalb in Tateinheit, während nur die übrigen Fälle tatmehrheitlich stehen. Für S. A. entfiel die Gesamtgeldstrafe; die Kompensation wegen Verfahrensverzögerung wurde angepasst, im Übrigen wurden die Revisionen verworfen (mit Klarstellung: Einheitsjugendstrafe).

Ausgang: Revisionen hatten Teilerfolg durch Schuldspruch-/Konkurrenzkorrektur; Gesamtgeldstrafe (S. A.) entfiel, im Übrigen Verwerfung bzw. Klarstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) verbindet grundsätzlich alle im Vereinsinteresse ausgeführten Handlungen zu einer rechtlichen Einheit; eine Entklammerung kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige andere Delikt ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht hat.

2

Der für die Entklammerung maßgebliche Wertvergleich ist anhand des im konkreten Fall tatsächlich anwendbaren Strafrahmens vorzunehmen; dabei sind Sonderstrafrahmen für minder bzw. besonders schwere Fälle sowie Strafrahmenverschiebungen einzubeziehen.

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Ergibt der konkrete Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Delikts kein höheres Gewicht gegenüber § 129 StGB (insbesondere bei identischer Strafdrohung), scheidet Tatmehrheit aus; die Taten sind über § 129 StGB mit den übrigen Delikten und untereinander tateinheitlich verklammert.

4

Fallen infolge einer Schuldspruchänderung die zugrundeliegenden Einzelgeldstrafen weg, ist für eine zusätzliche Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB kein Raum.

5

Entfällt eine Geldstrafe, ist eine darauf bezogene Kompensationsanordnung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung anzupassen, um eine Beschwer zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 357 StPO§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO§ 374 Abs. 1 AO§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB§ 374 Abs. 2 Satz 2 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 18. Dezember 2024, Az: 17 KLs 8/22

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ai., E. und S. A. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2024, auch soweit es den Mitangeklagten E. A. betrifft, geändert,

a) in den Schuldsprüchen dahin, dass schuldig sind

aa) der Angeklagte Ai. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 43 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit fünf tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,

bb) der Angeklagte E. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 45 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit sechs tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,

cc) der Angeklagte S. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 57 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit 16 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,

dd) der Mitangeklagte E. A. der Steuerhinterziehung in einem Fall sowie der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 46 Fällen, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit 13 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,

b) in dem gegen den Angeklagten S. A. ergangenen Strafausspruch sowie dem ihn betreffenden Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung dahin, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und von der drei Monate als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; jedoch wird das vorbenannte Urteil, soweit es den Angeklagten Ai. A. betrifft, dahin geändert, dass der gegen ihn ergangene Strafausspruch auf die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe lautet.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten S. A. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt; insoweit fallen je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die drei Angeklagten und den Mitangeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten Ai. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 48 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitglied-schaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer „Jugendstrafe“ von einem Jahr,

- den Angeklagten E. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 51 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten,

- den Angeklagten S. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 73 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 €,

- den Mitangeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem Fall sowie banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

2

Die Vollstreckung der „Jugendstrafe“ und der drei Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es bestimmt, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils zwei Monate der Strafen als vollstreckt gelten, betreffend den Angeklagten S. A. darüber hinaus 60 Tagessätze der daneben festgesetzten Gesamtgeldstrafe. Ferner hat die Strafkammer Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen.

3

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben unter Erstreckung auf den Mitangeklagten (§ 357 StPO) den aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch unterliegt der gegen den Angeklagten Ai. A. ergangene Strafausspruch einer klarstellenden Änderung.

I.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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Vier gesondert verfolgte Männer aus dem Familienverband der Angeklagten und des Mitangeklagten errichteten spätestens im Jahr 2017 gemeinsam einen nicht angemeldeten Geschäftsbetrieb, im Rahmen dessen fortan tonnenweise Wasserpfeifentabak unerlaubt hergestellt und abgesetzt wurde. Mittels einer umfassenden Vertriebsstruktur belieferten sie eine Vielzahl von Abnehmern, die teilweise als Zwischenhändler tätig waren. Weder waren an den Verpackungen des produzierten Wasserpfeifentabaks, bei denen es sich um Fälschungen von solchen legaler Markenhersteller handelte, Steuerbanderolen (Steuerzeichen) angebracht, noch wurde die Tabaksteuer entrichtet. Für die Unternehmung bedienten sich die gesondert Verfolgten einer Vielzahl von Personen, insbesondere aus ihrem familiären Kreis; hierzu gehörten die Angeklagten und der Mitangeklagte. Den gesondert Verfolgten kam es darauf an, den Geschäftsbetrieb am Markt zu etablieren, um auf diese Weise auch anderen dem Familienverband Angehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Personenzusammenschluss unterhielt den Betrieb bis Juli 2018.

6

Die Angeklagten und der Mitangeklagte waren Mitglieder dieser Gruppierung. Sie waren in Kenntnis der Umstände insbesondere mit der Bereitstellung und Auslieferung des bereits produzierten Wasserpfeifentabaks befasst. Für ihre Tätigkeiten erhielten sie eine monatliche Vergütung. Von Februar bis Juli 2018 wirkten sie in unterschiedlichem Ausmaß an einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäften mit, Ai. A. an 48, E. A. an 51, S. A. an 73 und der Mitangeklagte - neben der Einbindung in einen Herstellungsvorgang selbst - an 59.

7

2. Das Landgericht hat diese Feststellungen dahin gewertet, dass sich die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer - auf Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) ausgerichteten - kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB strafbar machten. Weiterhin hätten sie durch jede Mitwirkung an dem einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäft rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 Variante 5 AO (Absatzhilfe) verwirklicht, der jeweils einerseits wegen der gewerbsmäßigen und andererseits wegen der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO qualifiziert sei. Die einzelnen - 48, 51, 73 beziehungsweise 59 - Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stünden trotz des jeweils tateinheitlich begangenen Vereinigungsdelikts in Tatmehrheit zueinander, weil sie, wie sich bereits aus den Strafdrohungen ergebe, grundsätzlich ein höheres Gewicht als dieses hätten.

8

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht diejenigen Fälle, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, für die Angeklagten - für den zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten Ai. A. im Rahmen einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht - ebenso wie für den Mitangeklagten als minder schwer im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt. Im Übrigen hat es den Regelstrafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO als schuldangemessen erachtet.

9

Gegen die zur Tatzeit - im strafrechtlichen Sinne erwachsenen - Angeklagten E. und S. A. sowie den Mitangeklagten hat das Landgericht für die minder schweren Fälle unter Anwendung des Sonderstrafrahmens Einzelgeldstrafen, für die weiteren Fälle Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Sämtliche wegen der Taten des Angeklagten E. A. und des Mitangeklagten festgesetzte Einzelstrafen hat es jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, wobei es in die den Angeklagten E. A. betreffende zusätzlich Vorstrafen einbezogen hat. Hinsichtlich des Angeklagten S. A. hat es von der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und nicht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern daneben auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

II.

10

1. Die Revisionen der Angeklagten haben in unterschiedlichem Umfang Erfolg.

11

a) Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und tragen die Verurteilungen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB) sowie wegen sowohl banden- als auch gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 5, Abs. 2 Satz 1 AO). Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Straftaten hält allerdings bei allen Angeklagten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand:

12

Im rechtlichen Ansatz ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen unabhängig von der Strafbarkeit im Übrigen zu einer rechtlichen Einheit verbindet, dass aber mehrere andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Delikte, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung jeweils tateinheitlich zusammenfallen, ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen (Entklammerung), wenn sie ein - mehr als unwesentlich - höheres Gewicht als der Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB haben (s. BGH Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2025 - 3 StR 496/23, juris Rn. 61). Die Strafkammer hat allerdings auf den Wertvergleich zwischen dem Vereinigungsdelikt und den verschiedenen qualifizierten Steuerhehlereien einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Denn sie hat eine abstrakt-generalisierende Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts dieser Steuerstraftaten allein anhand des Regelstrafrahmens des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO vorgenommen, der über die Strafdrohung des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB deutlich hinausgeht, und daher in allen Fällen eine Entklammerung angenommen.

13

Für den Wertvergleich, der im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht mittels einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht getroffen wird (s. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - StB 30/25, juris Rn. 43), ist hingegen eine konkrete Gewichtung der Straftaten anhand des tatsächlich anwendbaren Strafrahmens maßgebend; dabei sind Sonderstrafrahmen für besonders oder minder schwere Fälle sowie Strafrahmenverschiebungen einzubeziehen (vgl. für die mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne der §§ 129 ff. StGB BGH, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 26. Juni 2025 - StB 30/25, aaO; für weitere potentiell verklammernde Delikte BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 8. Januar 2020 - 4 StR 613/19, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 4 mwN; kritisch LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., § 52 Rn. 34; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., § 52 Rn. 16). Soweit die Strafkammer die qualifizierten Steuerhehlereien der Angeklagten mit einem 1.000 € nicht erreichenden Tabaksteuerschaden als minder schwere Fälle nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt hat, scheidet demnach eine tatmehrheitliche Begehung aus, weil § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB die identische Strafdrohung vorsieht.

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Infolgedessen stehen allein die Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei mit einem Tabaksteuerschaden von mindestens 1.000 €, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung idealkonkurrieren, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Die weiteren Fälle mit einem geringeren Schaden werden demgegenüber durch das Vereinigungsdelikt mit diesen materiellrechtlich selbständigen Fällen und miteinander zu Tateinheit verbunden. Dies betrifft von den 48 Fällen des Angeklagten Ai. A. die fünf Fälle 89, 97(-2), 146, 166, 206 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, von den 51 Fällen des Angeklagten E. A. die sechs Fälle 82, 198(-2), 214/282d(-3), 215(-1), 228 und 235 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (zur korrekten Bezeichnung der betroffenen Taten vgl. die E. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4 f.) sowie von den 73 Fällen des Angeklagten S. A. die 16 Fälle 22, 32, 45, 63, 81(-2), 89, 92, 146, 160, 162, 177, 206, 228, 284, 285 und 308 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (vgl. die S. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4).

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b) Die Schuldsprüche sind somit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die im Wesentlichen geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

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c) Hinsichtlich der Folgen der Änderung der Schuldsprüche ist zwischen den Angeklagten wie folgt zu differenzieren:

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aa) Der Bestand der gegen den Angeklagten Ai. A. verhängten „Jugendstrafe“ von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Schuldspruchänderung nicht gefährdet. Es ist auszuschließen, dass eine vom angefochtenen Urteil abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung auf die Sanktionszumessung Einfluss genommen hätte, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das gilt sowohl für die von der Strafkammer angenommenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) als auch für die Bemessung der Strafe unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG).

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Allerdings ist klarzustellen, dass es sich bei der Strafe um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2025 - 3 StR 234/25, juris Rn. 11 mwN).

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bb) Für den Angeklagten E. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten sechs Einzelgeldstrafen. Gleichwohl bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bestehen. Denn in Anbetracht der übrigen - rechtsfehlerfrei bemessenen - 45 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe sowie der Einzelstrafen aus den beiden Vorverurteilungen ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten eines Angeklagten deren Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 73; Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 503/24, juris Rn. 7).

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Soweit der Angeklagte E. A. ausweislich der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, die Urteilsformel indes auf ein Jahr und elf Monate lautet, ist er hierdurch nicht beschwert, weil der mildere Gesamtstrafausspruch Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 82/25, juris mwN).

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cc) Für den Angeklagten S. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten 16 Einzelgeldstrafen. Bei ihm sind ausschließlich die - ebenfalls rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf die bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zurückgeführt worden; auf diese kann sich somit der Wegfall sämtlicher Einzelgeldstrafen nicht auswirken. Allerdings hat die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 € keinen Bestand. Denn für ein Vorgehen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist mangels Einzelgeldstrafen kein Raum mehr.

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Diese gesonderte Gesamtgeldstrafe hat zu entfallen. Denn es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht für den Fall, dass der Senat die Einzelfreiheitsstrafen aufhöbe und die Sache zurückverwiese, nach § 41 StGB verführe und auf diese Weise zur Verurteilung des Angeklagten S. A. zu einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe gelangte. Mithin kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dem entgegenstünde; eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe käme jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89/97, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8; Beschlüsse vom 16. April 2002 - 3 StR 413/01, StV 2002, 302, 303; vom 15. November 2002 - 2 StR 302/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 13; Radtke, JR 1998, 115).

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d) Aufgrund des Wegfalls der gegen den Angeklagten S. A. verhängten gesonderten Gesamtgeldstrafe geht der ihn betreffende Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung insoweit ins Leere, als das Landgericht angeordnet hat, dass außerdem 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Um eine hierdurch bewirkte Beschwer zu vermeiden, hat der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Kompensationsentscheidung für diesen Angeklagten dahin geändert, dass der Vollstreckungsabschlag auf die Gesamtfreiheitsstrafe drei (statt zwei) Monate beträgt.

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2. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der drei Angeklagten ergeben.

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3. Nach § 357 StPO ist die Änderung der Schuldsprüche sinngemäß auf den Mitangeklagten zu erstrecken, weil diesen die zu seinen Lasten rechtlich unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger Taten der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, gleichermaßen betrifft. Bei ihm handelt es sich von den insgesamt abgeurteilten 59 Fällen um die 13 Fälle 13, 22, 32, 63, 81(-2), 82, 97(-2), 146, 162, 163, 164/278, 172, 228 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, in denen die Einzelstrafen entfallen. Der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch bleibt allerdings entsprechend den für den Angeklagten E. A. dargelegten Gründen (dazu oben 1. c] bb]) bestehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen der Angeklagten Ai. und E. A. ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu belasten. Anders ist der Teilerfolg der Revision des Angeklagten S. A. zu bewerten, so dass der Senat die ihm auferlegten Kosten nach Billigkeit um ein Fünftel (§ 464d StPO) herabsetzt.

Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk