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BGH·3 StR 59/23·18.04.2023

Einziehung von Taterträgen: Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung im Revisionsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Raubes verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von 5.650 € und eines Mobiltelefons an. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der BGH änderte die Einziehungsanordnung dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, weil auch ein Mittäter tatsächliche Verfügungsgewalt über die Taterträge besaß. Die übrige Revision wird verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben (Einziehung als gesamtschuldnerisch festgesetzt); im Übrigen verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

2

Bei der Einziehung nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, wenn mehreren Tatbeteiligten tatsächliche Verfügungsgewalt über Taterträge zukommt.

3

Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Entscheidungserklärung bedarf keiner namentlichen Benennung sonstiger Gesamtschuldner im Tenor.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Rechtsmittelgericht dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 22. August 2022, Az: 32 KLs 13/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2022 im ihn betreffenden Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass er als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.650 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2

1. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich dazu, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) anzuordnen ist. Ansonsten hat sich, wie vom Generalbundesanwalt dargelegt, kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schubste der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter einen Tankstellenleiter in eine Fahrstuhlkabine und entriss diesem sodann eine Tasche mit den Wochenendeinnahmen. Anschließend begaben sich unter anderem der Angeklagte und der Mittäter zu dessen Wohnung. Nachdem der Mittäter die Beute gezählt hatte, erhielt der Angeklagte einen Anteil von 5.650 €. Demnach hatte jedenfalls im Zusammenhang mit der Beuteaufteilung nicht allein der Angeklagte Verfügungsgewalt über das Geld, sondern auch der Mittäter; denn dieser konnte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf das Bargeld nehmen (vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109; vom 19. November 2019 - 1 StR 525/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 32 Rn. 3 mwN). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Einer individuellen Benennung anderer Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN). Demgemäß ändert der Senat den Ausspruch über die Einziehung aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dass gegen den Angeklagten nicht die Einziehung eines höheren Betrages angeordnet worden ist, beschwert ihn nicht.

4

2. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulAnstötz