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BGH·3 StR 219/23·05.09.2023

Einziehung von Taterträgen ergänzt um gesamtschuldnerische Haftung

StrafrechtEinziehungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein, das u.a. die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 100 € anordnete. Streitpunkt war die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung für die Tatbeute. Der BGH ergänzt die Einziehungsanordnung dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, da weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt hatten. Die weitergehende Revision wird verworfen und der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Einziehungsanordnung um gesamtschuldnerische Haftung ergänzt, sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist so zu treffen oder zu ergänzen, dass die gesamtschuldnerische Haftung aller tatbeteiligten Personen berücksichtigt wird, wenn mehrere Beteiligte Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt haben.

2

Bei einem nur teilweisen Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des durch den Teilerfolg erfassten Ausspruchs ergänzen (vgl. § 349 Abs. 4 StPO).

3

Die Einziehung kann auch einen Teilbetrag der Tatbeute erfassen; die Höhe richtet sich nach dem konkreten Wert der erlangten Taterträge.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegen (vgl. § 473 Abs. 1, 4 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 17. März 2023, Az: 12 KLs 2090 Js 63858/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung sowie tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

I. Die Einziehungsanordnung bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (UA Bl. 32) bedarf indes der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei den von dem Angeklagten vereinnahmten 100 € um einen Teil der Tatbeute handelt (UA Bl 8; vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 3 StR 59/23, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, juris Rn. 9 mwN).“

4

Dem schließt sich der Senat an und ergänzt, dass neben dem Angeklagten weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hatten.

5

II. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

6

III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulAnstötz