Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger B. und Ba. legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz ein. Prüfungsgegenstand war, ob ihre Revisionen nach § 400 Abs. 1 StPO zulässig sind, da ein zulässiges Revisionsziel erkennbar sein muss. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil nur allgemeine Sachrügen vorgetragen und keine Präzisierung bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist nachgereicht wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Nebenkläger als unzulässig verworfen, weil kein zulässiges Revisionsziel dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn aus der Revisionsbegründung ersichtlich ist, dass der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt.
Die bloße Erhebung einer allgemeinen Sachrüge durch den Nebenkläger reicht nicht aus, um ein zulässiges Revisionsziel darzulegen.
Bleibt eine hinreichende Präzisierung des zulässigen Revisionsziels bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aus, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig und zu verwerfen.
Trifft die Revision mehrerer Beteiligter ein, trägt jeder erfolglose Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine Erstattung an den Angeklagten entfällt, wenn dessen Revision ebenfalls erfolglos ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 1. Juni 2015, Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14
nachgehend BGH, 22. März 2016, Az: 3 StR 468/15, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).
Gründe
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:
"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."
Dem stimmt der Senat zu.
| Schäfer | Mayer | Tiemann | |||
| Hubert | Gericke |