Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt, in der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht erkennen lässt, dass ein zulässiges Anfechtungsziel (z. B. ein bisher unterbliebener Schuldspruch wegen einer anschlussberechtigenden Tat) verfolgt wird. Nachfristige Präzisierungen bleiben für die Zulässigkeit ohne Belang. Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des LG Darmstadt als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung gegen Nebenkläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge für die Tat zu erreichen oder den Angeklagten wegen einer Tat zu verurteilen, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Die Revisionsbegründung des Nebenklägers muss deutlich machen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt wird, insbesondere die Herbeiführung eines bisher unterbliebenen Schuldspruchs wegen einer anschlussberechtigenden Straftat.
Aus der Revisionsbegründung müssen sich die für die Zulässigkeit entscheidenden Umstände bereits innerhalb der Frist ergeben; eine erst nach Fristablauf vorgenommene Präzisierung ist für die Zulässigkeitsprüfung unbeachtlich.
Wird die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat er die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 29. August 2018, Az: 500 Js 50266/17 - 11 Ks
nachgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss
nachgehend BGH, 20. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Urteil
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger H. G. eine auf die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte, im Übrigen nicht näher ausgeführte Revision eingelegt.
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.
Daran fehlt es vorliegend. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt.
Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Präzisierung der Sachrüge ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 468/15).
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