Strafzumessung bei versuchter schwerer Brandstiftung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafrahmenbestimmung; Berücksichtigung von Strafrahmenmilderungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und stellt ergänzend klar, dass das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB nur die Strafrahmenbestimmung betrifft. Bei der konkreten Strafzumessung sind hingegen alle Umstände — auch solche, die bereits strafrahmenmindernd gewirkt haben — in Gesamtwürdigung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen; der hier festgestellte Rechtsfehler war jedoch ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hildesheim als unbegründet abgewiesen; keine revisionsrechtlichen Fehler zu seinen Lasten festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB erstreckt sich nur auf die Bestimmung des Strafrahmens und verbietet nicht generell die Berücksichtigung derselben Umstände bei der konkreten Strafzumessung.
Bei der konkreten Strafzumessung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände geboten; auch solche, die bereits zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, dürfen mit ihrem verbleibenden Gewicht einbezogen werden.
Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung rechtfertigt eine erfolgreiche Revision nur, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Strafausspruch hierauf beruht; ist dies auszuschließen, bleibt das Urteil trotz Verfahrensfehlers bestehen.
Die Annahme eines minder schweren Falls (§ 21 StGB) kann als Strafrahmenmilderungsgrund wirken; dessen Wirkung ist bei der Strafrahmenbestimmung und gesondert bei der konkreten Strafzumessung zu prüfen und zu gewichten.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 28. August 2013, Az: 26 KLs 21 Js 31356/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Strafzumessung durch das Landgericht bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat ausgeführt, soweit der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hätte rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen sowie die Höhe der Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol