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BGH·3 StR 411/21·07.12.2021

Strafzumessung: Fehlerhafte Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

StrafrechtStrafzumessungsrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Kleve und rügt, das Landgericht habe sein Leugnen und die Belastung von Mitangeklagten strafzumessend zu seinen Lasten berücksichtigt. Der BGH stellt fest, dass Leugnen, Bagatellisieren oder Zuschieben der Schuld grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten ist. Eine Strafverschärfung ist nur bei Ausdruck besonders verwerflicher Gesinnung gerechtfertigt. Der vorhandene Rechtsfehler war jedoch nicht revisionsrechtlich erheblich, sodass die Revision verworfen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; rechtsfehlerhafte Strafzumessung ohne durchgreifende Revisionsrechtfertigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Leugnen, Bagatellisierung oder Zuschiebung der Schuld an einen Mitbeteiligten stellt grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten dar und darf bei der Strafzumessung nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

2

Eine Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens als strafschärfender Umstand ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten Ausdruck einer besonders verwerflichen Gesinnung ist, etwa durch Verleumdung, Herabwürdigung oder die Erhebung besonders schwerwiegender falscher Verdächtigungen.

3

Die Revision kann trotz einer rechtlich fehlerhaften Erwägung in den Urteilsgründen verworfen werden, wenn nach Prüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO feststeht, dass der Rechtsfehler das Ergebnis zuungunsten des Angeklagten nicht beeinflusst hat.

4

Bei der Nachprüfung der Strafzumessung hat das Revisionsgericht zu klären, ob unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwägung ein milderes Strafmaß hätte verhängt werden können; ist dies auszuschließen, bleibt das Strafmaß bestehen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 2 StGB§ 66 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 15. März 2021, Az: 110 KLs 15/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, der Angeklagte habe durch seine Einlassung die beiden vormals Mitangeklagten "bewußt zu Unrecht über ihren geleisteten Tatbeitrag hinaus belastet". Das ist rechtsfehlerhaft: Wenn ein Angeklagter die Tat leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an dieser zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 1 StR 630/89, juris Rn. 3; vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9). Letzteres ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen.

2. Der Strafausspruch beruht indessen nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Es ist auf der Grundlage der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des im Übrigen dargelegten Strafzumessungssachverhalts auszuschließen, dass das Landgericht unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwägung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker