Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beanstandete die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Aufrechterhaltung einer in einem früheren Urteil angeordneten Fahrerlaubnissperre. Zentral war, ob die von Polen erfolgte Auslieferung die Einbeziehung der Vorverurteilung erlaubt. Der BGH hob den Gesamtstrafenbeschluss und die Aufrechterhaltung der Sperre auf und verwies die Sache zurück, da die Spezialität dies nicht deckte und ein Anrechnungsmaßstab fehlte.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Urteil hinsichtlich Gesamtfreiheitsstrafe, Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre und fehlender Anrechnungsbestimmung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (insbesondere bei Europäischem Haftbefehl) verbietet die Einbeziehung oder Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen, für die die ausliefernde Staatsgewalt keine Zustimmung erteilt hat.
Kann eine frühere Strafe mangels Zustimmung der ausliefernden Behörde nicht vollstreckt werden, darf sie nicht in die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.
Die Aufrechterhaltung einer in einer Vorverurteilung angeordneten Fahrerlaubnissperre nach § 55 Abs. 2 StGB ist unzulässig, wenn deren Vollstreckung durch die Auslieferungszustimmung nicht gedeckt ist.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe hat das Strafgericht gemäß § 51 StGB einen konkreten Maßstab zur Anrechnung bereits in anderer Staaten oder in Untersuchungshaft verbüßter Freiheitsentziehungen festzulegen.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 25. April 2012, Az: 98 KLs 1/12
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. April 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
b) soweit die im Urteil des Amtsgerichts Weiden angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden und
c) die Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung des Angeklagten unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, "davon in drei Fällen im Versuch", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Weiden vom 26. Juli 2011 zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die in diesem Urteil angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte ist von der Republik Polen nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der polnischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf. in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Gesamtstrafenausspruch kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht wird aus den für die von ihm abgeurteilten Diebstahlshandlungen rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben."
Dem stimmt der Senat zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Aus denselben Gründen kann auch der auf § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB beruhende Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 26. Juli 2011 angeordneten Fahrerlaubnissperre nicht bestehen bleiben.
Weiterhin unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit es das Landgericht unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies wird in einer neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
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