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BGH·3 StR 245/16·20.10.2016

Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigungspflicht des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

StrafrechtStrafzumessungAuslieferungs- und VollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision führte teilweise zum Erfolg: Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und reduzierte die Strafe auf vier Jahre und sechs Monate. Er machte geltend, die Einbeziehung der im Strafbefehl des AG Chemnitz verhängten Einzelstrafen verstoße gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG) und sei daher ein Vollstreckungshindernis. Zudem setzte der Senat die Anrechnung der in Rumänien erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 fest, da das Landgericht die Pflicht zur Festlegung des Maßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht erfüllt hatte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Gesamtstrafenbildung aufgehoben, Strafausspruch auf 4 Jahre 6 Monate geändert und rumänische Auslieferungshaft 1:1 angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG) verhindert die Einbeziehung im Ausland erlittenen Freiheitsstrafen in eine inländische Gesamtstrafe, wenn die Auslieferung nicht zur Vollstreckung dieser Strafen bewilligt wurde.

2

Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes begründet ein Vollstreckungshindernis; wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafen dürfen nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.

3

Das verurteilende Gericht hat bei Anrechnung im Ausland erlittenen Untersuchungshaft den Anrechnungsmaßstab festzusetzen; erfüllt das Gericht diese Pflicht nicht, ist die Entscheidung über den Maßstab nachzuholen.

4

Kommt das erstinstanzliche Gericht seiner Pflicht zur Festlegung des Anrechnungsmaßstabs nicht nach, kann das Revisionsgericht diesen Maßstab gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 55 StGB§ 83h Abs 1 IRG§ 349 Abs. 2 StPO§ 260 Abs. 3 StPO§ 83h Abs. 1 IRG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mainz, 25. Februar 2016, Az: 3331 Js 31486/12 - 1 KLs

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Februar 2016

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird,

c) dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

3

Die Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 23. Februar 2015, der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 2015, von Rumänien ausgeliefert worden, nachdem das Berufungsgericht Bukarest mit Entscheidung vom 26. Juni 2015 die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren im Urteil wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist die Angeklagte von Rumänien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 liegt bisher nicht vor.

4

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).

5

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

6

2. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von der Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).

7

3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

BeckerGerickeBerg
SchäferSpaniol