Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe der Betäubungsmittel im Inland
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Einziehung des Wertes von erlangten Betäubungsmitteln. Der BGH hob die Einziehungsanordnung überwiegend auf: Bei Inlandsübergaben konnten die Erwerber wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Betäubungsmitteln erwerben, sodass Wertersatz nach § 74c StGB nicht in Betracht kommt. Für einen im Ausland erworbenen Fall wurde aus Verfahrensgründen von der Einziehung abgesehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Einziehungsanordnung teilweise erfolgreich; Einziehung in Höhe von 19.200 € aufgehoben, von weiterer Einziehung in Höhe von 500 € aus Verfahrensgründen abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Betäubungsmittel, die zum Verbrauch erworben und verbraucht werden, sind Tatobjekte i.S. des BtMG, nicht Taterträge i.S. der §§ 73, 73c StGB, sodass eine Einziehung nach diesen Vorschriften nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.
Die Einziehung des Wertes von Tatobjekten nach § 74c StGB setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.
Ein dinglicher Eigentumserwerb an Betäubungsmitteln, deren Erwerb oder Besitz durch das Betäubungsmittelrecht verboten ist, ist bei Inlandsübergaben wegen § 134 BGB ausgeschlossen; daraus folgt, dass eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB insoweit nicht gestützt werden kann.
Sofern der Erwerb im Ausland stattgefunden hat und dort Erwerb von Eigentum möglich war, kann eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB grundsätzlich in Betracht kommen; unklare bzw. unvollständige Feststellungen können jedoch dazu führen, dass das Gericht aus Verfahrensökonomie von einer Einziehung absieht.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- BGH3 StR 115/2414.05.2024ZustimmendNStZ 2021, 557 Rn. 4 f.
- BGH3 StR 96/2414.05.2024ZustimmendNStZ 2021, 557 Rn. 4 f.
- BGH3 StR 81/2303.05.2023ZustimmendNStZ 2021, 557 Rn. 4 mwN
- BGH3 StR 390/2120.07.2022ZustimmendNStZ 2021, 557 Rn. 4
- BGH2 StR 543/2102.06.2022ZustimmendBGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 6. November 2019, Az: 25 KLs 1/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben;
a) die Einziehungsanordnung entfällt in Höhe eines Betrags von 19.200,00 €;
b) von der Einziehung wird in Höhe eines Betrags von 500,00 € abgesehen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die "Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 19.700,00 €" angeordnet. Seine wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2016 und 5. Juli 2017 beim anderweitig Verfolgten L. in insgesamt 27 Fällen Haschisch, Marihuana, Kokain, Ecstasy und/oder Amphetamin zum Eigengebrauch zu einem Gesamtpreis von 19.700,00 €. Mit Ausnahme des Falles III.25 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte 100 g Marihuana zum Preis von 500,00 € bei L. kaufte, in den Niederlanden abholte und selbst zu seinem Wohnort in Deutschland verbrachte, fanden die Übergaben der Betäubungsmittel in Deutschland statt. In 20 Fällen lag die in den Betäubungsmitteln enthaltene Wirkstoffmenge über dem jeweiligen Grenzwert zur nicht geringen Menge; in sechs Fällen lag sie darunter.
2. Die Einziehungsanordnung des Landgerichts, die dieses auf § 73c StGB gestützt hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Bei den vom Angeklagten "erlangten" Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 70, 326; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142). Da der Angeklagte die Betäubungsmittel verbrauchte, könnte zwar grundsätzlich eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).
a) In den Fällen III.1 bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7). Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz kann daher in Höhe von 19.200,00 € auch nicht auf § 74c StGB gestützt werden, so dass sie insoweit zu entfallen hat (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
b) Im Fall III.25 der Urteilsgründe, der den Erwerb von Marihuana in den Niederlanden betrifft, könnte der Angeklagte Eigentum an dem Marihuana erworben haben und daher eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Höhe von 500,00 € möglich sein. Da das Urteil des Landgerichts allerdings nicht alle zur Entscheidung notwendigen Feststellungen enthält, sieht der Senat insoweit aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 3 StPO.
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