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BGH·3 StR 363/13·06.03.2014

Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Pflicht des Tatrichters zur Auslegung eines Beweisantrags vor dessen Ablehnung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schwerin wegen versuchten Mordes wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zutreffend als Beweisantrag behandelt und dessen antizipierende Ablehnung hinreichend begründet. Eine Rüge zur unterlassenen Mitteilung oder Protokollierung von Verständigungsersörterungen ist unzulässig, weil die Revision zu tatsächlichen Erörterungen nicht ausreichend vorgetragen hat.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schwerin als unbegründet verworfen; Beweisantragsauslegung und Rügen zur Verständigung nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist vom Tatrichter vor seiner Ablehnung auszulegen und als solcher zu behandeln, wenn der Antrag auf Gutachten oder Beweiserhebung erkennbar ist.

2

Eine antizipierende Beweiswürdigung in einem Ablehnungsbeschluss ist zulässig, wenn das Gericht die Erwägungen, die zur Aussichtslosigkeit oder Unbeachtlichkeit des Beweises führen, hinreichend darlegt.

3

Eine Rüge, wonach der Vorsitzende in der Hauptverhandlung Angaben über Verständigungsabsichten nach § 257c StPO unterlassen habe, ist nur zulässig, wenn die Revision substantiiert vorträgt, ob und mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 244 Abs 4 StPO§ 22 StGB§ 23 StGB§ 211 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schwerin, 8. Mai 2013, Az: 32 Ks 31/12

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob" an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zusammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenntnis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen haben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von Schmauchpartikeln vorhanden gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das Landgericht die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.

2. Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO), ist nicht zulässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, ob und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten.

Schäfer Pfister Hubert

Mayer Spaniol