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BGH·2 StR 171/14·25.11.2014

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlender Negativmitteilung über Verständigungsgespräche

StrafrechtStrafprozessrechtVerständigungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO wegen fehlender Negativmitteilung und Negativattest. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Rüge sei unzulässig, weil der Revisionsvortrag nicht darlegt, ob überhaupt Verständigungsgespräche stattgefunden haben oder welchen Inhalt sie gehabt hätten. Ohne solche Darlegungen fehlt jede Grundlage zur Prüfung der Beruhensfrage.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen fehlender Negativmitteilung als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge mangels substantiierter Darlegung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht mitteilt, ob und in welchem Umfang Erörterungen im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden haben.

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§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO verlangt grundsätzlich eine Negativmitteilung auch bei Nichtstattfinden von Verständigungsgesprächen; ein Revisionsrechtfertigungsgrund liegt jedoch nur vor, wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung beruht.

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Die Revisionsbegründung muss darlegen, über welche Kenntnisse oder Hinweise der Angeklagte und sein Verteidiger bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche verfügen, ggf. nach Einholung von Auskünften beim Instanzverteidiger, damit das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann.

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Fehlen solche Darlegungen und sonstige Anhaltspunkte für Verständigungsgespräche, führt dies zur Unzulässigkeit der auf § 243 Abs. 4 S. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 243 Abs 4 S 1 StPO§ 273 Abs 1a S 3 StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 7. Januar 2014, Az: 65 KLs - 703 Js 122/12 - 22/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Misshandlung von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in vier, in zwei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, davon in zwei Fällen in drei und in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 32 Fällen, davon in einem Fall in vier, in einem Fall in drei und in drei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:

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1. Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der Strafkammervorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilungen über Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung gemacht und keine entsprechenden Protokollierungen veranlasst. Damit fehle es an der gebotenen Negativmitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und dem gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO erforderlichen Negativattest.

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2. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob überhaupt Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318; BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 3 StR 363/13, NStZ 2014, 419; Allgayer NStZ 2014, 530; offengelassen von BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; vgl. dazu auch BVerfG NStZ 2014, 592, 594).

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a) Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben (BVerfG NStZ 2014, 592, 593 f.; anders noch Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 ff.). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben, beruht. Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).

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b) Vor diesem Hintergrund muss die Revisionsbegründung mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte - gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung entsprechender Auskünfte beim Instanzverteidiger - verfügen (BVerfG NStZ 2014, 592, 594), weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verstä-digung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben.

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