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BGH·3 StR 344/15·13.10.2015

Schweigerecht des Angeklagten: Nachteilige Schlüsse aus dem Zeitpunkt der erstmaligen Einlassung des Angeklagten

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KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; er räumte den Betäubungsmittelbesitz ein, bestritt jedoch Kenntnis von der Waffe und machte die Einlassung erstmals in der Hauptverhandlung. Das Landgericht wertete die verspätete Einlassung und die erst in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin zu seinen Lasten, was der BGH als Rechtsfehler beanstandet. Der BGH betont, dass aus dem Zeitpunkt der erstmaligen Einlassung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen und hebt das Urteil auf; die Sache wird zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zeitpunkt, zu dem ein Angeklagter sich erstmals zur Sache einlässt, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

2

Das Schweigerecht (Selbstbelastungsfreiheit) ist Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren; weder durchgehende noch anfängliche Aussageverweigerung bzw. deren Zeitpunkt dürfen negative Schlussfolgerungen rechtfertigen (vgl. § 136 Abs.1 Satz 2, § 243 Abs.5 Satz 1 StPO).

3

Die Ablehnung der Glaubwürdigkeit einer entlastenden Einlassung oder einer sie bestätigenden Zeugenaussage erfordert konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte; die bloße Tatsache einer erst in der Hauptverhandlung erfolgten Mitteilung reicht hierfür nicht aus.

4

Liegt ein Verwertungsverbot vor und ist nicht auszuschließen, dass dies das Tatgericht in seiner Überzeugungsbildung beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 136 Abs 1 S 2 StPO§ 243 Abs 5 StPO§ 261 StPO§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 23. Juni 2015, Az: 33 KLs 18/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und mehrere Verfahrensbeanstandungen erhebt, hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

2

Der Angeklagte hat eingeräumt, die in seinem Fahrzeug sichergestellten Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie weiterzuverkaufen bzw. kostenlos weiterzugeben. Er hat aber bestritten, von der Waffe unter dem Fahrersitz - einer mit fünf Patronen geladenen Gaspistole, bei der das Gas durch den Lauf nach vorne austritt - Kenntnis gehabt zu haben. Diese habe er vielmehr zu Hause aufbewahrt. Seine Verlobte habe sie dann ohne sein Wissen ins Fahrzeug gelegt, da sie bei einem Kindergeburtstag nicht in der Wohnung habe vorhanden sein sollen.

3

Die Strafkammer hat diese bestreitende Einlassung als widerlegt angesehen. Der Zeugenaussage der Verlobten, die die Angaben des Angeklagten bestätigt hat, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Angaben der Zeugin, die diese bereits im Januar 2015 dem Angeklagten und dem Verteidiger mitgeteilt habe, nicht so schnell wie möglich den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Dass die Zeugin ihre Angaben erstmals in der Hauptverhandlung gemacht habe, spreche für eine konstruierte und mit der insoweit ebenfalls erst in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten abgestimmte Aussage.

4

Diese Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, nicht zum Nachteil gereichen.

5

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 401/99, NJW 2000, 1426; Beschlüsse vom 3. Mai 2000 - 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 mwN).

6

Dem Urteil kann entnommen werden, dass der Angeklagte sich erstmals in der Hauptverhandlung geäußert hat. Dass er die Ermittlungsbehörden nicht früher über die Angaben seiner Verlobten in Kenntnis gesetzt hatte, darf deshalb bei der Bewertung seiner Aussage keine Berücksichtigung finden. Dieser Rechtsfehler ist auf die Sachrüge hin zu beachten (Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 mwN).

7

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der sie bestätigenden Angaben der Zeugin nicht davon überzeugt hätte, der Angeklagte habe auch den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht.

Becker RiBGH Pfister ist in denRuhestand getreten unddaher gehindert zuunterschreiben. Schäfer Becker Gericke Spaniol