Strafverfahren: Würdigung eines anfänglichen Schweigens eines Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Würdigung seines erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachten Alibis, das Landgericht habe dessen späte Einlassung nachteilig bewertet. Der BGH erachtet die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft, weil aus anfänglichem Schweigen keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen (§ 136 Abs.1 S.2, § 243 Abs.5 StPO). Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschuldigte entscheidet nach § 136 Abs.1 S.2 und § 243 Abs.5 StPO frei, ob er sich zur Sache äußert; aus einer Aussageverweigerung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Aus einem anfänglichen Schweigen des Angeklagten dürfen insbesondere keine Rückschlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Täterschaft gezogen werden.
Nur bei einem teilweisen Schweigen, bei dem vorherige Angaben bereits gemacht wurden, kann dieses unterschiedliche Bedeutung für die Beweiswürdigung haben.
Wenn das Tatgericht dem Schweigeverhalten des Angeklagten entscheidende Bedeutung beigemessen hat und dies rechtsfehlerhaft erfolgt ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sofern ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 20. Dezember 2013, Az: 3 KLs 18/13
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft erweist.
Bei der Würdigung der Einlassung des für die Tatzeit am 1. März 2012 ein Alibi geltend machenden Angeklagten war für die Kammer "von entscheidender Bedeutung", dass er dieses erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren vorbrachte, was nicht nachvollziehbar sei. Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 3 StR 484/83, StV 1984, 143).
Da dem Urteil entnommen werden kann, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR 248/96, NStZ 1997, 147). Auf diesem beruht das Urteil auch. Da die Kammer dem prozessualen Verhalten des Angeklagten ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Überzeugung bezüglich der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es dessen Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
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