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BGH·3 StR 34/11·03.03.2011

Strafverfahren: Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg; der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat rügt zwar Mängel der Beweiswürdigung und die Verwertung einer richterlich wiedergegebenen Zeugenaussage, weil der Beschuldigte nicht nach § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt wurde. Diese Fehler sind jedoch unschädlich, weil das Urteil überwiegend auf den Einlassungen des Angeklagten beruht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet verworfen; festgestellte Verwertungs- und Würdigungsfehler waren unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer richterlich wiedergegebenen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn der Beschuldigte nicht gemäß § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Termin zur richterlichen Vernehmung benachrichtigt wurde.

2

Das bloße Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO hebt die Benachrichtigungspflicht nicht auf; die Benachrichtigung dient dem Schutz des Beschuldigten über die bloße Ermöglichung des Erscheinens hinaus.

3

Widerspricht der Tatrichter Teilen einer Zeugenaussage, muss er darlegen, warum die übrigen Teile der Aussage trotz der Zweifel deren Beweiskraft nicht insgesamt in Frage stellen, damit das Revisionsgericht die Überprüfung ermöglichen kann.

4

Revisionsrechtfertigende Fehler in der Beweisverwertung führen nur zur Aufhebung, wenn sie das Urteil zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend beeinflussen; sind tragende Überzeugungsgründe anderweitig gegeben, sind die Fehler unschädlich.

Zitiert von (2)

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Relevante Normen
§ 168c Abs 3 StPO§ 168c Abs 5 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 252 StPO§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. September 2010, Az: 1 KLs 25/10 - 511 Js 64574/09, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgemäß eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aussage der Geschädigten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen Richter am Amtsgericht S. begründet, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die Beweiswürdigung begegnet bereits sachlich-rechtlichen Bedenken. Sachverständig beraten hat das Landgericht die Geschädigte für glaubwürdig und ihre vom Zeugen wiedergegebene Aussage für glaubhaft erachtet. Gleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte mit der Geschädigten - wie von ihr geschildert - auch in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (UA S. 17). Weshalb es den Angaben der Geschädigten in diesen Fällen nur teilweise, im Falle II. 1. dagegen insgesamt gefolgt ist, legt es nicht dar. Diesen Widerspruch aufzulösen hätte es sich indes veranlasst sehen müssen. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er dem Revisionsgericht die Überprüfung ermöglichen, ob seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht diese Aussage nach § 252 StPO nicht hätte verwerten dürfen. Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht. Der Behandlung ihrer Vernehmung durch Richter am Amtsgericht S. als richterliche - und damit dessen Vernehmung zum Inhalt der Aussage - steht entgegen, dass der Beschwerdeführer von dem Termin nicht gemäß § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO benachrichtigt worden ist; Raum für eine Abwägung, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme eines Verwertungsverbots gebieten, verbleibt in einem solchen Falle nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 168c Rn. 6 mwN). Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht entbehrlich, denn sie dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Erscheinens hinaus (LR-Erb, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 37). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Beschuldigte bereits ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142), kann offen bleiben. Dass nicht nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Vernehmung, sondern auch schon dessen Benachrichtigung vom Termin den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO), legt das Landgericht in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss nicht dar.

3. Der Senat schließt indes aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, denn das Landgericht stützt sich bei seiner Würdigung der Beweise in erster Linie auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Der Aussage der Geschädigten misst es demgegenüber ersichtlich keine entscheidende Bedeutung bei.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2011 hat dem Senat vorgelegen.

Becker von Lienen Hubert

Schäfer Mayer