Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen unterlassener Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO wegen Nichtbenachrichtigung über einen Termin zur richterlichen Zeugenvernehmung und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht habe nachvollziehbar die Unterlassung der Benachrichtigung für gerechtfertigt erachtet; weitergehende Verfahrensrügen konnten mangels substantiierten Vortrags nicht durchgreifen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge wegen Unterlassung der Benachrichtigung nach §168c Abs.5 StPO ohne Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 StPO ist nur begründet, wenn die Unterlassung zu einer rechtsfehlerhaften Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte geführt hat.
Ist der Beschuldigte rechtmäßig von der Teilnahme an der Zeugeneinvernahme ausgeschlossen und nimmt sein Verteidiger den Termin wahr und übt sein Fragerecht aus, kann die Unterlassung der Benachrichtigung gerechtfertigt sein.
Zur Beurteilung, ob durch Nichtbenachrichtigung Rechte des Beschuldigten verletzt wurden, sind substantiierte Angaben erforderlich, insbesondere dazu, ob der Verteidiger Kenntnis vom Termin hatte; ohne solche in der Sphäre des Beschuldigten liegenden Tatsachen fehlt dem Revisionsgericht die Prüfungsgrundlage.
Die Rüge einer Gehörsverletzung muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; mangelhafter oder unterlassener Vortrag zu Kenntnisverhältnissen kann die Prüfungsfähigkeit der Rüge beeinträchtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 17. Februar 2014, Az: 3 KLs 209 Js 115724/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob überhaupt ein Recht auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte - wie hier -bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142; ebenfalls offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. März 2011 - 3 StR 34/11). Denn jedenfalls lässt das Landgericht noch hinreichend erkennen, dass es rechtsfehlerfrei die Unterlassung der Benachrichtigung für gerechtfertigt hielt (UA S. 19) und sich insoweit die Ausführungen im ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 16. Mai 2013, der sich auch mit den Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO befasst, zu eigen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Rüge in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben ist. Hieran könnten im Hinblick auf den fehlenden Vortrag dazu, ob der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Kenntnis von der bevorstehenden Vernehmung erhalten hat, Zweifel bestehen. Ohne Kenntnis von diesen, allein in der Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fallkonstellationen BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) könnte der Senat nämlich nicht prüfen, ob die Rechte des Beschuldigten, auf die Beweisgewinnung in einer nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss nehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 401/12; Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76, BGHSt 26, 332), beeinträchtigt worden sind. Dies versteht sich in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der weiträumig vor dem Termin hiervon benachrichtigte Verteidiger den Termin wahrnimmt, sein Fragerecht ausübt und der Beschuldigte selber in nicht angefochtener Weise von der Anwesenheit ausgeschlossen ist, ausnahmsweise nicht von selbst.
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Mosbacher