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BGH·3 StR 339/18·27.11.2018

Revisionsbegründung in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen Fehlerhaftigkeit einer prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzung eines fremdsprachigen Schriftstücks

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision die Richtigkeit einer in der Hauptverhandlung nach §249 Abs.1 StPO eingeführten Übersetzung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Inbegriffsrüge nicht geeignet ist, Übersetzungsfehler geltend zu machen. Die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Urschrift obliegt nach §244 Abs.2 StPO dem Tatgericht und bedarf keiner besonderen Dokumentation; eine zulässige Aufklärungsrüge mit konkreten Substanzangaben liegt nicht vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge gegen Übersetzung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inbegriffsrüge ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit einer nach §249 Abs.1 StPO prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzung geltend zu machen.

2

Wie das Tatgericht sich von der Übereinstimmung einer Übersetzung mit der fremdsprachigen Urschrift überzeugt, bleibt im Rahmen der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO seinem Ermessen überlassen; eine besondere Darstellung dieses Überzeugungsprozesses in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.

3

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig und begründet, wenn die Revisionsbegründung konkret darlegt, welche wiedergegebenen Inhalte sinnentstellend sind und in welcher Weise sie zutreffend zu verstehen wären.

4

Wenn während der Hauptverhandlung keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Übersetzung erhoben werden, besteht für das Tatgericht keine Verpflichtung, etwaige Zeugen zur Entstehung oder Übersetzung des Schriftstücks zu vernehmen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 244 Abs 2 StPO§ 249 Abs 1 StPO§ 261 StPO§ 267 StPO§ 337 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 16. März 2018, Az: 2070 Js 35005/17 - 6 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den Erfolg der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kommt es nicht darauf an, ob sich das Landgericht von der Richtigkeit der Übersetzung des als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten verwerteten Briefs durch die - in den Urteilsgründen wiedergegebenen (UA S. 15, 41) - ergänzenden Erklärungen des Angeklagten zu der Urheberschaft sowie den Beweggründen für die Fertigung dieses Schriftstücks hat überzeugen können. Die Übersetzung des Briefs ist in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 1 StPO prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Von der Revision geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung können nicht mit der Inbegriffsrüge geltend gemacht werden.

Wie das Landgericht die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übersetzung mit der fremdsprachigen Urschrift gewonnen hat, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) überlassen (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 34; ferner BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337 f.). Zu einer Dokumentation dieser Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen war es nicht verpflichtet. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erhoben. Die Revisionsbegründungsschrift enthält schon nicht die bestimmte Behauptung, welche vom Angeklagten niedergeschriebenen Inhalte sinnentstellend wiedergegeben worden seien und wie sie zutreffend zu verstehen gewesen wären. Zur Vernehmung von Zeugen zum Zustandekommen der Übersetzung musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, dies auch deshalb, weil in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben worden sind (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1982 - 3 StR 419/82, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 354, 357).

Schäfer Gericke Spaniol Berg Tiemann