Anforderungen an die Revisionsbegründung mit der Inbegriffsrüge: Verfahrensrüge bei gerichtlicher Beweiswürdigung von zwei unterschiedlichen Übersetzungen derselben Kommunikation
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt, das Tatgericht habe vermeintlich divergierende Übersetzungen einer Kommunikation nicht erörtert (§ 261 StPO). Der BGH stellt fest, dass unterschiedliche Übersetzungen zwar einen Erörterungsmangel begründen können, eine erfolgreiche Inbegriffsrüge jedoch nur greift, wenn sich eine Erörterung aufdrängen musste. Hier weisen beide Übersetzungen denselben wesentlichen Aussagegehalt (ablehnende Äußerungen zu den Taliban) auf, sodass kein Rechtsfehler vorliegt. Die Revision wird als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge scheitert, da keine erhebliche Divergenz der Übersetzungen und somit keine erforderliche Erörterung vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge) nach § 261 StPO richtet sich gegen die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung und setzt voraus, dass sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängen musste.
Verschiedene Übersetzungen derselben Kommunikation, die als Urkunden in die Beweisaufnahme eingeführt werden, können einen Erörterungsmangel darstellen, wenn das Tatgericht erhebliche Abweichungen nicht behandelt.
Die Inbegriffsrüge betrifft die unerschöpfende Würdigung erhobenen Beweismaterials und nicht allgemeine Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung.
Ergeben unterschiedliche Übersetzungen ohne Weiteres denselben wesentlichen Aussagegehalt, begründet dies keinen mit Erfolg zu tragenden Erörterungsmangel; die Revision ist insoweit nicht rechtfertigungsbedürftig.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 18. Oktober 2022, Az: 1 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision die unterbliebene Erörterung vermeintlich divergierender Übersetzungen in den Urteilsgründen beanstandet (§ 261 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Zwar kann es grundsätzlich einen Erörterungsmangel darstellen, wenn unterschiedliche Übersetzungen derselben Kommunikation als Urkunden in die Beweisaufnahme eingeführt werden und sich das Tatgericht mit erheblichen Abweichungen der verschiedenen Übersetzungen nicht befasst. Insoweit geht es der Sache nach nicht um allgemeine Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung (s. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 3 StR 339/18, NStZ-RR 2019, 57), sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit erhobenen Beweisen. Allerdings kann die Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängen musste (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, StV 2023, 293 Rn. 50 mwN). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Insbesondere wird aus beiden Übersetzungen des - für die Beweiswürdigung nicht allein maßgeblichen - Gesprächs ohne weiteres deutlich, dass sich die Männerstimme im Hintergrund ebenso wie die Gesprächspartnerin im Zusammenhang mit den Taliban ersichtlich ablehnend äußert.
Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Voigt