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BGH·3 StR 311/16·05.10.2016

Betäubungsmitteldelikt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten Wissens

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein; die Revision wird vom BGH verworfen. Zentral war, ob für die Präklusion offenbarten Wissens auf die Kenntnis des Angeklagten oder auf den Eröffnungsbeschluss abzustellen ist und ob eine bedingte Rücknahme wirksam ist. Der BGH stellt auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses ab, hält die Rücknahmeerklärung für unwirksam und verneint die Glaubhaftigkeit der behaupteten Aufdeckungstatbestände.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision ist nur wirksam, wenn sie eindeutig und bedingungsfrei erklärt wird; bedingte oder mehrdeutige Erklärungen sind unwirksam.

2

Bei der Präklusion offenbarten Wissens nach § 31 Satz 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB ist auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Verfahrens­eröffnung erlangt.

3

Die Anwendung des § 31 BtMG setzt voraus, dass das Tatgericht von der Richtigkeit der vom Beschuldigten behaupteten Aufdeckungs­tatbestände im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung überzeugt ist; ist das nicht der Fall, kommt § 31 BtMG nicht zur Anwendung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 S 2 BtMG§ 46b Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG§ 31 BtMG§ 46b Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 2. Mai 2016, Az: 110 KLs 38/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. August 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schreiben vom 13. September 2016 nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme einer Revision muss eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 380/16, juris Rn. 2; vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris Rn. 3; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 21; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 11). Als Prozesshandlung ist sie bedingungsfeindlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99, bei Becker, NStZ-RR 2002, 97, 101 (Nr. 43)). Die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die Revision zurückzuziehen, jedoch mit der Bitte, dass er in Therapie gehen kann, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es bleibt auch nach Auslegung dieser Erklärung zweifelhaft, ob die Revision nur unter der Bedingung einer Therapiebewilligung zurückgenommen oder ob die Rücknahme unabhängig von einer Therapiebewilligung und damit unbedingt erklärt werden sollte.

3

2. Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte sei aufgrund seiner Unkenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens so zu behandeln, als hätte er seine Angaben bereits vor diesem Zeitpunkt gemacht, ist dies nicht zutreffend. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 1 StR 538/10, StraFo 2011, 61). Zudem hat sich das Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen können, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des Zeugen K. an der Tat zutrifft. Eine Anwendung des § 31 BtMG scheidet auch aus diesem Grunde aus (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09, NStZ-RR 2009, 320, 321; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 561/08, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 35).

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