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BGH·1 StR 538/10·03.12.2010

Strafmilderung wegen Offenbarung ermittlungsrelevanter Angaben: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten Wissens

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Passau ein; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, welcher Zeitpunkt für die Präklusion von offenbartem Wissen nach §46b Abs.3 StGB maßgeblich ist. Der BGH stellt klar, dass auf den Erlass des Eröffnungsbeschlusses (nicht auf die Kenntnisnahme des Angeklagten) abzustellen ist. Zweck der Regelung ist die Überprüfbarkeit ermittlungsrelevanter Angaben vor Eröffnung.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Passau als unbegründet verworfen; BGH klärt maßgeblichen Zeitpunkt der Präklusion nach §46b Abs.3 StGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich; die Präklusion offenbarten Wissens tritt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein.

2

Die bloße Kenntnis des Angeklagten von der Eröffnung des Hauptverfahrens (z. B. durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses) ist für die Präklusion nach § 46b Abs. 3 StGB nicht entscheidend.

3

§ 46b StGB bezweckt, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, ermittlungsrelevante Angaben vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls die Akten zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.

4

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Möglichkeit des Gerichts, ohne wesentliche Verzögerung die Wahrheitsprüfung von Angaben des Angeklagten vorzunehmen, regelmäßig eingeschränkt; dies rechtfertigt die präklusionshafte Wirkung des § 46b Abs. 3 StGB.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46b Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46b Abs. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 46b Abs. 3 StGB§ 207 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Passau, 28. Mai 2010, Az: KLs 312 Js 4780/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das Landgericht habe die Strafe zu Unrecht nicht gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert:

Eine Milderung war hier gemäß § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn bereits beschlossen war. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens i.S.v. § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte - z.B. durch Zustellung des Beschlusses (vgl. § 215 StPO) - Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt. Denn mit der Regelung des § 46b StGB soll dem Gericht ermöglicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das Gericht nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen (BT-Drucks. 16/6268 S. 14).

Wahl Elf Graf

Jäger Sander