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BGH·3 StR 291/23·04.10.2023

Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine als „Beschwerde“ bezeichnete Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde. Streitpunkt war, ob gegen diesen Beschluss noch ein Rechtsmittel oder eine Anhörungsrüge möglich ist. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück: Gegen Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 1 StPO) und es wurde keine Gehörsverletzung geltend gemacht oder festgestellt.

Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, mit dem die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

2

Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, durch den die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt wird, kann vom Revisionsgericht weder aufgehoben noch geändert werden.

3

Eine Eingabe, die als Beschwerde bezeichnet ist, kann als Gegenvorstellung zu behandeln sein; sie ist zurückzuweisen, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf besteht.

4

Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO kommt nur in Betracht, wenn substantiiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird; bloße Bezeichnungen der Eingabe genügen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 291/23

vorgehend LG Kleve, 27. März 2023, Az: 140 Ks 6/22

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.

2

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).

3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.

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