Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob eine als „Beschwerde“ bezeichnete Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde. Streitpunkt war, ob gegen diesen Beschluss noch ein Rechtsmittel oder eine Anhörungsrüge möglich ist. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück: Gegen Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 1 StPO) und es wurde keine Gehörsverletzung geltend gemacht oder festgestellt.
Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, mit dem die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, durch den die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt wird, kann vom Revisionsgericht weder aufgehoben noch geändert werden.
Eine Eingabe, die als Beschwerde bezeichnet ist, kann als Gegenvorstellung zu behandeln sein; sie ist zurückzuweisen, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf besteht.
Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO kommt nur in Betracht, wenn substantiiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird; bloße Bezeichnungen der Eingabe genügen nicht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 291/23
vorgehend LG Kleve, 27. März 2023, Az: 140 Ks 6/22
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).
Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.
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