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BGH·3 StR 227/23·30.11.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt mit Anhörungsrüge den Senatsbeschluss, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und die Revision verworfen wurden. Zentrale Frage ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rüge und stellt fest, dass kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung verlangt. Zudem sind Gegenvorstellungen gegen einen solchen Beschluss ohne aufhebende Wirkung. Die Kosten trägt der Verurteilte.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats verworfen; der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat oder das rechtliche Gehör in sonstiger Weise verletzt wurde.

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Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Verwerfungsbeschluss bedarf keiner gerichtlichen Begründung; eine fehlende ausführliche Auseinandersetzung mit einzelnen Revisionsvorbringen begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

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Aus dem Umstand, dass ein Beteiligter eine nähere Auseinandersetzung mit bestimmten Vorbringen vermisst, kann nicht ohne weiteres auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

4

Gegenvorstellungen gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss sind nicht zulässig zur Wiederaufnahme oder Änderung der Entscheidung; das Revisionsgericht kann diesen Beschluss auf eine Gegenvorstellung hin nicht aufheben oder ändern.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsbehelfs richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO, sodass die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen sind.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 349 Abs. 2 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 3 StR 227/23, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 12. Januar 2023, Az: 1 KLs 2030 Js 1824/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 einen Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2023 verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. November 2023.

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2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermisst, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

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3. Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn. 43; vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer Berg Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich auf Dienstreiseund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker