Teilweiser Revisionssuccès: Wegfall tateinheitlicher Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18 und 19 aufgehoben. Die Grundtatbestände treten gegenüber der verwirklichten Qualifikation (schwerer sexueller Missbrauch in kinderpornographischer Absicht) zurück; ein zusätzliches Unrechtsmoment lag nicht vor. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt, die weitergehende Revision wurde verworfen und die Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: tateinheitliche Verurteilungen in mehreren Fällen aufgehoben; übrige Revision verworfen, Gesamtstrafe bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Gegenüber einer verwirklichten Qualifikation tritt der Grundtatbestand zurück; eine daneben bestehende tateinheitliche Verurteilung des Grundtatbestands ist insoweit ausgeschlossen.
Eine Ausnahme, bei der das Grunddelikt einen gegenüber der Qualifikation selbstständig zu berücksichtigenden Unrechtsgehalt aufweist, ist nur anzunehmen, wenn die Verwirklichung des Grundtatbestands ein zusätzliches, das Unrecht der Qualifikation übersteigendes Unrechtsmoment aufzeigt.
Ändert sich der Schuldspruch formell (Wegfall einzelner Tatvorwürfe), ohne dass sich die der Strafzumessung zugrundeliegende Gesamtbegehungsweise wesentlich ändert, kann der zuvor festgesetzte Strafausspruch bestehen bleiben.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Rechtsmittelgericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bad Kreuznach, 13. April 2023, Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder,
Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in drei Fällen,
Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen,
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in sechs Fällen,
Herstellens kinderpornographischer Bilder in sieben Fällen sowie
Verbreitens kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerhaft jeweils auch des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. Gegenüber der ebenfalls verwirklichten Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht tritt der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, BGHR StGB § 176a Konkurrenzen 1; vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 39, § 176c Rn. 24, SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176a Rn. 22; jeweils mwN). Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17, StV 2018, 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.
Der Strafausspruch bleibt von der den Angeklagten nicht beschwerenden und angesichts seines Geständnisses in den betroffenen Fällen auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Da der Angeklagte in allen betroffenen Fällen auch nach Wegfall des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrere Delikte tateinheitlich erfüllt hat, treffen die diesbezüglichen Strafzumessungserwägungen nach wie vor zu. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Auch die Gesamtstrafe kann damit bestehen bleiben.
Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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