Revision teilerfolgreich: Konkurrenzbewertung und Strafrahmen bei Sexualstraftaten korrigiert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen zahlreicher Sexualdelikte an Kindern ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er änderte den Schuldspruch (51 Fälle schwerer sexueller Missbrauch, 25 Fälle sexueller Missbrauch), hob Einzelstrafen in den Fällen B.4 und B.5 sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Der Senat bemängelte fehlerhafte Konkurrenzbewertungen in B.1–B.3 und die Anwendung falscher Strafrahmen in B.4–B.5; die getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Teilen geändert, zwei Einzelstrafen und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, Zurückverweisung an andere Jugendkammer; sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) wird grundsätzlich durch den Qualifikationstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176a StGB) verdrängt; Tateinheit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die Grundtatbestandshandlung einen gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigenden, vertiefenden Unrechtsgehalt aufweist.
Tateinheit liegt nur dann vor, wenn die Verwirklichung des Grunddelikts einen eigenständigen, rechtserheblichen Unrechtsgehalt enthält, der über die von der Qualifikation erfasste Eingriffsintensität hinausgeht.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig, soweit erkennbar ist, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht zu für den Angeklagten günstigeren Einzelstrafen gelangt wäre.
Bei der Strafzumessung ist der auf die zutreffende rechtliche Einordnung gestützte Strafrahmen zugrunde zu legen; wurde ein falscher Strafrahmen angewendet, sind die Einzelstrafen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 24. Juli 2025, Az: J KLs 401 Js 2919/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B. 4. und 5. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 51 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 25 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen B. 1. bis B. 3. der Urteilsgründe, in denen das Landgericht davon ausgegangen ist, das Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen) trete tateinheitlich neben das des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der von 1. April 2004 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung), erweist sich als rechtsfehlerhaft.
a) Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird regelmäßig durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verdrängt. Tateinheit kann im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 3 StR 265/23 Rn. 11 und vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17 Rn. 4; jeweils mwN).
b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das zutreffend in den Fällen B. 1. und 2. der Urteilsgründe als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen bewertete Geschehen (Anfassen des Genitalbereichs des Nebenklägers [Fall B. 1. der Urteilsgründe] bzw. Veranlassung des Geschädigten zur manuellen Befriedigung des Angeklagten [Fälle B. 2. der Urteilsgründe]) weist gegenüber der anderen den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der von 1. April 2004 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung erfüllenden sexuellen Handlung (Oralverkehr am Nebenkläger) eine nur vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auf. Gleiches gilt für die Fälle B. 3. der Urteilsgründe, in denen die über den Oralverkehr hinausgehende Handlung (Manipulation am eigenen Geschlechtsteil) indes unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen fällt.
c) Der den Angeklagten nicht beschwerenden Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Da das Landgericht in den Fällen B. 1. bis 3. der Urteilsgründe die von ihm jeweils angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Zumessung der Einzelstrafen in seine Bewertung eingestellt hat, ist auszuschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung für den Angeklagten günstigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
3. Jedoch halten die in den Fällen B. 4. und 5. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Zumessung derselben jeweils von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. So hat es in den Fällen B. 4. der Urteilsgründe die Strafen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der von 1. April 2004 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassung entnommen, obgleich das Geschehen jeweils „nur“ den Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen erfüllt. Gleiches gilt für die Fälle B. 5. der Urteilsgründe. Hier hat das Landgericht den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen zur Anwendung gebracht. Das Geschehen ist indes jeweils unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 und 4 StGB in den von 1. April 2004 bis 4. November 2008 bzw. von 5. November 2008 bis 26. Januar 2015 geltenden Fassungen zu subsumieren, der jeweils einen niedrigeren Strafrahmen als § 176 Abs. 1 StGB vorsieht. Mit Blick auf die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des jeweils zutreffenden Strafrahmens für den Angeklagten günstigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Die jeweils zugehörigen - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen sind hiervon unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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