Revision verworfen; Teilfreispruch bei Umtauschgeschäft aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Krefeld ein, durch das er teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision, ändert jedoch die Urteilsformel dahingehend, dass der Teilfreispruch entfällt, weil das Landgericht die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als erschöpfend bewertete. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO) steht der Änderung nicht entgegen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Teilfreispruch aufgehoben, Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden; ein Teilfreispruch ist ausgeschlossen, wenn das Gericht alle mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfe als erwiesen und abgeurteilt hat.
Bei einem als mehrere Fälle angeklagten Umtausch von Betäubungsmitteln kann eine Strafkammer die Vorgänge zutreffend zu einer einzigen Tat zusammenfassen, sodass getrennte Teilfreisprüche nicht geboten sind.
Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Änderung der Urteilsformel, die lediglich Art oder Höhe der Rechtsfolgen betrifft, nicht entgegen.
Mit dem Wegfall eines Freispruchs entfällt die Grundlage für eine auf diesen Freispruch gestützte Kostenentscheidung; diese wird gegenstandslos.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Krefeld, 5. Februar 2025, Az: 22 KLs 28/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 2025 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt.
Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im anderen mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.
Diesen hat das Landgericht für erforderlich angesehen, weil es einen als zwei Fälle angeklagten Umtausch von Betäubungsmitteln zutreffend als eine Tat bewertet hat (zu den Konkurrenzen bei einem Umtauschgeschäft s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, juris Rn. 8 mwN). Die Strafkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4).
Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 79/23, juris Rn. 2 mwN).
Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 StR 34/20, juris Rn. 1).
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