Revision verworfen; Teilfreispruch aufgehoben wegen Unvereinbarkeit mit Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Gera, das ihn wegen mehrerer Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (teilweise mit Vergewaltigung) verurteilte und in anderen Punkten freisprach. Die Verfahrensrüge war nicht ausgeführt und damit unzulässig, die Sachrüge ergab keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler. Der BGH hebt den Teilfreispruch auf, weil Verurteilung und Freispruch für dasselbe Tatgeschehen nicht nebeneinander stehen dürfen. Mit dem Wegfall des Freispruchs entfällt auch die darauf beruhende Kostenentscheidung.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Teilfreispruch aufgehoben, Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird.
Sind alle der Anklage zugrundeliegenden Tatvorwürfe vom Gericht als erwiesen angesehen und abgeurteilt, besteht kein Raum für einen Teilfreispruch; Verurteilung und Freispruch für dasselbe Tatgeschehen schließen einander aus.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer Berichtigung der Urteilsformel zur Beseitigung innerer Widersprüche nicht entgegen, soweit dadurch keine nachteilige Veränderung der Rechtsfolgen eintritt.
Fällt ein Teilfreispruch weg, entfällt regelmäßig die Grundlage für eine darauf gestützte Kostenentscheidung; die betreffende Kostenanordnung wird damit gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 1. April 2025, Az: 7 KLs 451 Js 26817/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. April 2025 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt.
Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Teilfreispruch hat zu entfallen. Das Landgericht hat ihn für erforderlich angesehen, weil es hinsichtlich zweier weiterer angeklagter Taten „im Zweifel für den Angeklagten“ davon ausgegangen ist, dass diese beiden Tathandlungen im Rahmen zweier urteilsgegenständlicher Tathandlungen verwirklicht worden sind. Die Jugendkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4, und vom 22. Juli 2025 – 3 StR 258/25, Rn. 2).
Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 3 StR 258/25, Rn. 3 mwN).
Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 StR 34/20, Rn. 1), die die Jugendkammer nur hinsichtlich der Verfahrenskosten getroffen hat.
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