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BGH·3 StR 257/23·24.08.2023

Sexueller Missbrauch von Kindern: "Bestimmen" zur Vornahme sexueller Handlungen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte in der Revision Einwendungen gegen das Urteil des LG Mönchengladbach in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass ein schlafendes Kind nicht im Sinne des Tatbestandsmerkmals ‚Bestimmen‘ (§176 StGB) bestimmt werden kann, dieser Rechtsfehler aber unschädlich ist, weil die Verurteilung auf anderen Tatbestandsvoraussetzungen beruht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Auslegung von 'Bestimmen' (schlafendes Kind) zulasten des Angeklagten zwar fehlerhaft, aber unschädlich für Schuldspruch und Strafausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter 'Bestimmen' im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst; ein schlafendes Kind kann nicht 'bestimmt' werden.

2

Für das Tatbestandsmerkmal 'Bestimmen' genügt nicht jede sexuelle Einwirkung des Täters; erforderlich ist eine Beeinflussung des Verhaltens des Kindes, sodass dessen tatsächliches Einverständnis zumindest teilweise darauf beruht.

3

Ein in der rechtlichen Würdigung liegender Rechtsfehler ist unschädlich, wenn die Verurteilung und der Strafausspruch auf anderweitig tragenden Feststellungen beruhen und das Ergebnis dadurch nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst ist.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der zu einer zuungunsten des Angeklagten abweichenden Entscheidung führen könnte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 176 Abs 1 Nr 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 27. März 2023, Az: 32 KLs 27/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Indem der Angeklagte bei der Tat 2 der Urteilsgründe die Hand eines Anderen, für jenen überraschend, auf den entblößten Penis eines schlafenden Jungen legte, bestimmte er letzteren nicht zu sexuellen Handlungen mit Dritten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn es ist schon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu etwas zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 369). Unter „Bestimmen“ ist vielmehr jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Wenngleich deren sexuelle Bedeutung von dem Kind nicht erfasst werden muss, ist es erforderlich, dass der Täter dessen Verhalten in irgendeiner Form beeinflusst hat und das tatsächliche Einverständnis des Kindes mit dem Geschehen - jedenfalls auch - darauf beruht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed., § 176 Rn. 11; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 20; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33 ff.).

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht nicht auf ihm, weil der Angeklagte durch das festgestellte Tatgeschehen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornahm. Auf den Strafausspruch wirkt er sich ebenfalls nicht aus. Soweit das Landgericht dort ausgeführt hat, der Angeklagte habe „tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht“, hat es sich erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sich durch seine Handlung auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Schäfer Voigt