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BGH·4 StR 39/25·12.03.2025

Revision verworfen: Kausalität bei 'Bestimmen' nach §176 StGB nicht festgestellt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg wurde als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob das Merkmal des Bestimmens zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB nF) erfüllt ist. Der BGH stellt klar, dass Bestimmen eine unmittelbare, zumindest mitursächliche Einwirkung erfordert und das LG keine Kausalitätsfeststellung traf. Der Schuldspruch bleibt jedoch aufgrund anderweitig festgestellter Tatbestände bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Teile der rechtlichen Würdigung beanstandet, Urteil jedoch insgesamt getragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass das Kind die sexuelle Handlung vornimmt.

2

Die Tat ist erst vollendet, wenn die Einwirkung tatsächlich zur Vornahme der sexuellen Handlung geführt hat; bloße Aufforderungen sind ohne Feststellung der Kausalität für die Vollendung nicht ausreichend.

3

Fehlt bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Erweist sich eine einzelne rechtliche Würdigung als nicht von den Feststellungen gedeckt, gefährdet dies das Urteil nicht, wenn die Verurteilung durch anderweitig festgestellte Tatbestandsverwirklichungen getragen wird und nicht strafschärfend berücksichtigt wurde, was das Strafmaß beeinflusst.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB§ 2 Abs. 3 StGB§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 176a StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 25. Juni 2024, Az: II-2 KLs 32/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe auch des – vollendeten – sexuellen Missbrauchs von Kindern nach der Vorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 (gültig ab 1. Januar 2021 und gemäß § 2 Abs. 3 StGB hier anwendbar) schuldig gemacht hat, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 StR 264/21 Rn. 11 zur gleichlautenden Normfassung vom 21. Januar 2015; Beschluss vom 24. August 2023 – 3 StR 257/23 zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22 zu § 177 Abs. 1 StGB). Vollendet ist die Tat daher erst, wenn die Einwirkung tatsächlich zu der Vornahme der sexuellen Handlung geführt hat (vgl. zu § 176a nF Ziegler in BeckOK-StGB, 64. Ed., § 176a Rn. 5). Dass die Geschädigten sexuelle Handlungen vornahmen, für die die entsprechenden Aufforderungen des Angeklagten in den Chats ursächlich geworden waren, hat das Landgericht in beiden Fällen indes nicht festgestellt.

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird von den jeweils festgestellten Voraussetzungen des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF getragen und die Strafkammer hat die von ihr angenommene Verwirklichung mehrerer Varianten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht strafschärfend berücksichtigt.

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks