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BGH·3 StR 253/23·19.09.2023

Zulässigkeit der Einfügung abgelichteter handschriftlicher Anmerkungen in Urteilsgründe

VerfahrensrechtStrafprozessrechtUrteilsform/BegründungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügte Revision gegen ein Urteil, in dessen Urteilsgründen abfotografierte handschriftliche Notizen und Fotografien von Tatmitteln eingefügt waren. Streitpunkt war, ob das Hineinkopieren solcher Abbildungen die Form- und Begründungsanforderungen verletzt. Der BGH hält das Einfügen handschriftlicher Ablichtungen ohne textliche Würdigung für rechtsfehlerhaft, sieht aber keinen Revisionsgrund, da Sachverhalt und Beweiswürdigung auch ohne die Abbildungen nachvollziehbar und lückenlos sind. Fotos von Tatmitteln statt eines Verweises erachtet der Senat regelmäßig als untunlich (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).

Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; kein nachteiliger Rechtsfehler trotz fehlerhafter Ablichtungen festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen eine textliche Würdigung der erhobenen Beweise enthalten; das bloße Einfügen abgelichteter Schriftstücke ersetzt keine schriftliche Begründung.

2

Das Hineinkopieren handschriftlicher Ablichtungen in die Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft, wenn diese zusammenhangslos oder unleserlich sind und deren Interpretation dem Leser überlassen bleibt.

3

Das Einfügen von Lichtbildern von Tatmitteln in die Urteilsgründe statt eines Verweises und einer textlichen Darlegung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ist regelmäßig untunlich.

4

Ein formeller Fehler durch Einfügung von Abbildungen gibt der Revision nur dann Erfolg, wenn ohne die Abbildungen die Sachverhaltsdarstellung oder die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar oder lückenhaft wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 S 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 31. Januar 2023, Az: 15 KLs 32/22

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat Ablichtungen mehrerer Zettel mit handschriftlichen, zum Teil schwer lesbaren und inhaltlich unverständlichen Notizen des Beschuldigten - offenbar zur Veranschaulichung von dessen geistiger Verwirrtheit - in den die Beweiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils hineinkopiert. Ferner hat das Landgericht Fotografien von Tatmitteln - eines Teleskopschlagstockes und eines Messers - in die Urteilsurkunde eingefügt.

Ersteres ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise. Nicht statthaft ist es dagegen, als beweisrelevant erachtete Dokumente bildlich in den Urteilsgründen zu dokumentieren, zumal, wenn dies - wie vorliegend - (weitgehend) zusammenhangslos erfolgt und die Interpretation des abgelichteten Schriftstücks dem Leser des Urteils überlassen bleibt. Hierauf beruht das Urteil indes nicht. Denn auch ohne die Ablichtungen sind sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei.

Das Hineinkopieren von Lichtbildern - etwa von Tatmitteln oder Tatörtlichkeiten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich. Dies gilt auch hier, weil es auf Details der abgebildeten Tatmittel nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris; ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22, juris Rn. 29; vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 Ss 127/22, NStZ-RR 2023, 12 f.; s. aber auch BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211; BeckOK StPO/Peglau, 48. Ed., § 267 Rn. 11).

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