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BGH·3 StR 231/17·11.07.2017

Adhäsionsverfahren: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

StrafrechtAdhäsionsverfahrenSchadensersatz/SchmerzensgeldVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg ein, in dem ihm im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Streitgegenstand ist, ob der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen durfte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält fest, dass wirtschaftliche Verhältnisse nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Feststellungen hierzu sind nur erforderlich, wenn sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben; liegen solche Umstände nicht vor, begründet die Berücksichtigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet verworfen; Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse bei Schmerzensgeldbemessung nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem sind nicht von vornherein ausgeschlossen.

2

Ergänzende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und ihrem Einfluss auf die Höhe der Entschädigung sind nur dann geboten, wenn diese Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und ausnahmsweise berücksichtigt werden müssen.

3

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Tatrichter ist kein formeller Rechtsfehler, sofern keine feststellungsbedürftigen oder sonstigen durchgreifenden Mängel vorliegen, die zu einer fehlerhaften Bemessung führen.

4

Im Adhäsionsverfahren gefährdet die Einbeziehung wirtschaftlicher Verhältnisse nicht grundsätzlich den Bestand des Adhäsionsausspruchs, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der § 253 Abs. 2 BGB gewahrt bleiben.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 403 StPO§ 253 Abs 2 BGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. Februar 2017, Az: 4 KLs 92/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.

Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. BGH aaO Rn. 72).

Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14, juris Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 46).

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