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BGH·3 StR 226/18·12.06.2018

Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte materielles Unrecht; der BGH prüfte, ob der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§173 StGB) auch Anal- oder Oralverkehr erfasst. Der Senat entschied, dass „Beischlaf" den Eindrang des männlichen Glieds in die Scheide voraussetzt und Anal- sowie Oralverkehr nicht unter §173 fallen. Folge war die Streichung der §173-Qualifikation in mehreren Fällen und die Zurückverweisung zu neuer Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: §173-Qualifikation für Analverkehr aufgehoben; betroffene Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§173 StGB) setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; Analsex und Oralverkehr fallen nicht unter §173 StGB.

2

Bei Streichung tatbestandlicher Qualifikationen ist zu prüfen, ob diese Streichung die Strafzumessung beeinflusst; beeinflusst sie die Strafhöhe, sind die betroffenen Einzelstrafen und gegebenenfalls der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Feststellungen zu Tatsachen und Tatkomplexen bleiben von der Aufhebung einzelner Schuldsprüche unberührt und können gemäß §353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

4

Bei der Auslegung strafrechtlicher Tatbestände ist primär der eindeutige Gesetzeswortlaut maßgeblich; beischlafähnliche Handlungen dürfen nicht über den klaren Normbegriff hinaus unter §173 subsumiert werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 Abs 1 StGB§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB§ 177 Abs 5 S 2 Nr 1 StGB§ 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 173 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 15. Januar 2018, Az: 22 KLs 3/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:

- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

- der Vergewaltigung sowie

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen;

b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen III. 2., III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen zu Fall III. 2. der Urteilsgründe drückte der Angeklagte im Sommer 2011 seine 16-jährige Tochter mit Gesicht und Bauch auf ihr Bett und setzte sich auf sie. Er fesselte mit Tesaband ihre Arme auf ihren Rücken und führte anschließend den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Im Fall III. 3. drückte der Angeklagte ein Tuch oder einen Wattebausch mit Chloroform oder Äther gegen die Nase seiner nunmehr 18-jährigen Tochter, um ihren Widerstand zu brechen. Anschließend vollzog er bei seiner bewusstlosen Tochter erneut den Analverkehr. Rund zwei Jahre später drückte der Angeklagte seine Tochter vor einer Wohnungstür zu Boden und führte wiederum den Analverkehr aus (Fall III. 4.).

3

2. Das Landgericht hat in den drei genannten Fällen neben schwerer Vergewaltigung (III. 2. und III. 3.) bzw. Vergewaltigung (III. 4.) u.a. den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) als verwirklicht angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Begriff des "Beischlafs" setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafähnliche Handlungen von § 173 StGB (anders als von § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF/§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht erfasst (siehe nur BGH, Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 342/10, NStZ-RR 2010, 371; MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 173 Rn. 9; S/S-Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 173 Rn. 3; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 173 Rn. 9). Damit unterfällt ebenso wenig wie der Oralverkehr (BGH aaO) der Analverkehr dem Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

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3. Dies führt zur Aufhebung der zu den Fällen III. 2. bis III. 4. verhängten Einzelstrafen. Denn das Landgericht hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Senat schließt indes aus, dass diese drei Strafen die Strafzumessung für die erste Sexualstraftat mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst haben. Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuldspruch betreffenden Wertungsmängeln unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

BeckerSpaniolLeplow
GerickeBerg