Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; er legte in der Hauptverhandlung spät Einlassung zur Notwehr ab. Der BGH erkennt einen Rechtsfehler in der strafschärfenden Würdigung seines Verteidigungsverhaltens und hebt daher die Einzel- und Gesamtstrafe auf. Das Verfahren wird zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Einzelstrafe und Gesamtstrafe aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Zurückhalten einer Einlassung bis nach wesentlichen Beweiserhebungen rechtfertigt nicht generell strafschärfende Rückschlüsse gegen den Angeklagten.
Die Berücksichtigung einer wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten als strafschärfender Umstand setzt voraus, dass diese über die bloße Leugnung eigener Schuld hinaus eine Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung dokumentiert.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung auf einer rechtsfehlerhaften Annahme strafschärfender Umstände beruht; die Sache ist dann zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn nicht aus der übrigen tragfähigen Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch dennoch auf diesem Fehler beruht.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Landgericht Aachen60 KLs 9/1910.03.2020ZustimmendNStZ 2010, 692; juris Rn. 5
- BGH4 StR 529/1707.02.2018ZustimmendNStZ 2010, 692
- BGH1 StR 268/1721.09.2017ZustimmendNStZ 2010, 692 mwN
- BGH1 StR 323/1522.07.2015ZustimmendBGH, Beschluss vom 06.07.2010 - 3 StR 219/10
- BGH1 StR 488/1410.02.2015ZustimmendNStZ 2010, 692
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 4. März 2010, Az: 12 Ks 17 Js 26916/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
a) die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie
b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht auch aus dem Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen und eine Notwehrsituation behauptet hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden waren, rechtsfehlerhaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 261 Rdn. 16) für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen (UA S. 24 f.). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die übrigen Teile der ausführlichen Beweiswürdigung ausschließen, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Die für die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch.
Das Landgericht hat bei der Ablehnung eines minderschweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom Geschädigten grundlos mit einem Messer angegriffen worden und dessen Verletzungen seien bei seinen Abwehrbemühungen entstanden, diesen in unzulässiger Weise in Misskredit gebracht und damit die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (BGH StV 1999, 536 f.).
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